Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)
Muster 16.2: Quotenvermächtnis mit gestaffelter Testamentsvollstreckung
1. Meine beiden Kinder _________________________ und _________________________ erhalten vermächtnisweise jeweils einen Barbetrag in Höhe von 15 % des Nachlasswertes. Die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des Vermächtnisnehmers richten sich nach dem Pflichtteilsrecht, wobei ich das notarielle Nachlassverzeichnis und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausschließe. Die Bewertungen haben auch nach den Vorgaben des Pflichtteilsrechts zu erfolgen. Das Quotenvermächtnis ist sechs Monate nach meinem Erbfall fällig.
2. Für den Fall, dass jeweils das betreffende Kind, das ich durch ein Quotenvermächtnis begünstigt habe, noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, ordne ich folgende spezielle Vermächtnistestamentsvollstreckung an.
Zum ersten Testamentsvollstrecker setze ich Herrn Rechtsanwalt _________________________ ein. Sollte er das Amt nicht annehmen oder später wegfallen, ersuche ich das Nachlassgericht, aus den ortsansässigen Fachanwälten für Erbrecht einen Testamentsvollstrecker zu ernennen (§ 2200 BGB). Er hat das Vermächtnis geltend zu machen und einzuziehen, wobei er hierzu die vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung zu verlangen hat. Für die Vermächtnisbeträge hat er für die Begünstigten Bankkonten zu eröffnen. Soweit erforderlich, ist der längerlebende Elternteil im Rahmen einer Auflage zur Mitwirkung verpflichtet. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung, die sich nach seinem Aufwand richtet. Die Höhe des Stundensatzes soll demjenigen entsprechen, den der Testamentsvollstrecker im jeweiligen Jahr für seine Tätigkeit üblicherweise von seinen Mandanten erhält. Hierzu hat er gegebenenfalls anonymisierte Vergütungsvereinbarungen vorzulegen. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, nach Ende eines Quartals die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Darüber hinaus erhält der Testamentsvollstrecker Auslagenersatz. Seine Tätigkeit ist entweder mit Vollendung des 25. Lebensjahres des betreffenden Kindes oder mit Erledigung seiner Aufgaben beendet. Zum zweiten Testamentsvollstrecker, dessen Tätigkeit mit Beendigung der ersten Testamentsvollstreckung beginnt, ernenne ich den längerlebenden Elternteil. Sollte er das Amt nicht annehmen oder später wegfallen, entfällt die Testamentsvollstreckung. Er hat im Rahmen einer Vermächtnisvollstreckung i.S.d. § 2223 BGB jeweils den Vermächtnisbetrag zu verwalten. Die Geldanlage soll nur im Rahmen von inländischen Festgeldern erfolgen. Das Vermächtnis soll dem jeweiligen Kind mit Vollendung des 25. Lebensjahres möglichst in voller Höhe herausgegeben werden, so dass, soweit möglich, es zuvor nicht für den Unterhalt des Kindes etc. zu verwenden ist. Der Testamentsvollstrecker erhält keine Vergütung, wohl aber Auslagenersatz zulasten des Vermächtnisbetrages.