Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens, Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 17.1: Erinnerung gegen die vom Gerichtsvollzieher zurückgewiesenen notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung
An das
Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
in _________________________
In der Zwangsvollstreckungssache
des _________________________
– Gläubiger und Erinnerungsführer –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Schuldner und Erinnerungsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: RAe
legen wir im Namen und in Vollmacht des Gläubigers gegen die Zwangsvollstreckung durch den GV _________________________
Erinnerung gemäß § 766 ZPO
ein.
Es wird beantragt:
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Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO, insbesondere der Kosten für _________________________ i.H.v. _________________________ aufgrund des Pfändungsauftrages des Gläubigers vom _________________________ nicht aus den im Schreiben vom _________________________ genannten Gründen zurückzuweisen. |
Zur Begründung wird ausgeführt:
Der Gläubiger hat gegen den Schuldner aus _________________________ einen Anspruch auf _________________________. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wurde dem Schuldner ausweislich der in der Anlage beigefügten Zustellbescheinigung am _________________________ zugestellt.
Der Gläubiger hat dem Gerichtsvollzieher am _________________________ den Auftrag zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erteilt. Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrages soweit die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Form der Kosten für _________________________ i.H.v. _________________________ mit der Begründung abgelehnt, dass _________________________.
Entgegen den Darlegungen des Gerichtsvollziehers handelt es sich bei den Kosten für _________________________ i.H.v. _________________________ sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, die dementsprechend mit dem titulierten Hauptanspruch nach § 788 Abs. 1 ZPO beizutreiben sind.
Soweit der Gerichtsvollzieher hierzu ausführt, dass _________________________ vermag dies
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aus Rechtsgründen |
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aus tatsächlichen Gründen |
die Qualifizierung der tatsächlich entstandenen Kosten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nicht zu hindern. Dies ergibt sich im Einzelnen daraus, dass _________________________.
Rechtsanwalt