Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 17.40: Klage Konzernhaftung – Existenzvernichtender Eingriff
Landgericht Bonn
– Kammer für Handelssachen –
Klage
der Kleefuß Bauunternehmung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kleefuß, Baustraße 5, 53000 Bonn
Prozessbevollmächtigter: _____
– Kläger –
gegen
Herrn Bernd Baumeister, Kaufmann, Schnellstraße 1, 53000 Bonn
– Beklagter –
wegen Schadensersatzes im Konzern/Gesellschafterhaftung nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der B-GmbH
Namens der Klägerin erheben wir Klage. Wir werden beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 100.000 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz seit dem _____ zu zahlen.
Begründung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung seiner Pflichten als Alleingesellschafter im Konzern.
I. Sachverhalt
Die Klägerin hat eine seit dem _____ fällige Forderung gegen die Baumeister GmbH (B-GmbH) aus einem Bauvorhaben in der Westmünster Straße in Bonn in Höhe von 100.000 EUR. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die B-GmbH ist mangels Masse abgewiesen worden. Der Anspruch ist tituliert durch Urteil des _____ vom _____ (Anlage); aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des _____ vom _____ (Anlage) kann die Klägerin die Ansprüche der B-GmbH gegen ihren Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer, den Beklagten, geltend machen, der im Übrigen jeweils Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH, der Y GmbH und der Z GmbH, jeweils mit Sitz in Bonn und zudem beim Handelsregister des Amtsgerichts Bonn als Kaufmann und Finanzberater eingetragen ist.
Beweis: Amtliche Auskunft des Handelsregisters Bonn
B hat mit dem Bankhaus Wahrbrück (W-Bank) aus Harburg, Zweigniederlassung Frankfurt, im eigenen Namen sowie namens der ihm gehörenden Gesellschaften B, X, Y und Z GmbH eine Vereinbarung geschlossen, wonach diese für die Schulden der jeweils anderen Gesellschaften bei der W-Bank haften; B hat außerdem (1) der W-Bank einen der B-GmbH gehörenden Bagger im Wert von 75.000 EUR zur Sicherheit auch für Forderungen der X, Y und Z GmbH übereignet sowie (2) diese ermächtigt, die Konten der B, X, Y und Z GmbH sowie seiner eigenen Finanzberatungsunternehmung auszugleichen.
Beweis: Zeugnis des Herrn Zeisig, zuständiger Sachbearbeiter bei der W-Bank, zu laden über diese, Bankplatz 1, 60000 Frankfurt
Die Klägerin weiß nicht, ob die W-Bank tatsächlich den Bagger für Verbindlichkeiten anderer Gesellschaften als der B GmbH verwertet hat und ob sie zu Lasten des Kontos der B GmbH tatsächlich Verbindlichkeiten von X, Y und/oder Z GmbH bzw. des Einzelunternehmens von B zurückgeführt hat. Der Zeuge Z verweigerte der Klägerin insofern die Auskunft.
Beweis: wie vor.
II. Rechtliche Beurteilung
B haftet der B-GmbH nach den vom BGH in ständiger Rspr. aufgestellten Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen Konzern bzw. wegen existenzgefährdenden Eingriffs. B hat den Gesellschaftsgläubigern der B-GmbH durch die Vereinbarungen mit der W-Bank das zum Erhalt der Existenz der B-GmbH notwendige Vermögen entzogen. Von weiteren Ausführungen wird zunächst Abstand genommen. Bezüglich der Darlegung des Sachverhaltes hinsichtlich der Verwertung des Baggers der B GmbH sowie der Ausnutzung der Ermächtigung zum wechselseitigen Kontenausgleich durch die W-Bank nutzt die Klägerin die Beweiserleichterungen, die ihr nach den Grundsätzen des TBB-Urteils zustehen (vgl. BGHZ 122, 123, 133).
(Unterschrift)