Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1134 AnwaltFormulare Erbrecht, Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, 7. Aufl. 2023 (zerb verlag)

Muster 1.8: Alternative zu der im Muster 1.7 vorgesehenen Belastungsvollmacht

Muster: Alternative zu der im Muster 1.7 vorgesehenen Belastungsvollmacht

Grundschuldbestellungsvorbehalt

Der Übernehmer ist verpflichtet, an der ihm übertragenen Immobilie auf jederzeitiges Verlangen des Übergebers bzw. aufschiebend bedingt durch dessen Tod auf Verlangen des Erschienenen zu Ziff. 2 für eine eventuelle Kreditaufnahme des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 Grundschulden bis zu einer Gesamthöhe von _________________________ EUR nebst bis zu _________________________ % Jahreszinsen ab Eintragung und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu _________________________% bezüglich des Übergabeobjekts zu bestellen.

Zur Sicherung des vorbezeichneten Anspruchs auf Belastung des Vertragsobjekts durch den Übergeber bzw. den Erschienenen zu Ziff. 2 wird jeweils die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt, und zwar im Rang vor den Rechten, die für den Übergeber bzw. den Erschienenen zu Ziff. 2 in der heutigen Urkunde bestellt worden sind.

Für den Fall, dass der Übergeber bzw. der Erschienene zu Ziff. 2 von seinem Recht zur Grundschuldbestellung Gebrauch macht, sind etwaige bei seinem Tode noch vorhandene Verbindlichkeiten von den Erben des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 zu tragen. Demgemäß steht dem Übernehmer gegenüber dem oder den Erben des Übergebers bzw. des Erschienenen zu Ziff. 2 ein Freistellungsanspruch zu. Der oder die Erben sind verpflichtet, die Verbindlichkeiten zu tragen und zur weiteren Tilgung und Verzinsung fortzuführen und den Übernehmer, sofern er erbrechtlich hierfür nicht haftet, von jeglicher Inanspruchnahme freizustellen.

Solange der Übergeber bzw. der Erschienene zu Ziff. 2 lebt, ist der Übernehmer, unbeschadet seiner dinglichen Haftung, nicht verpflichtet, etwaige, im Rahmen der Grundschuldbestellung eingegangene Verbindlichkeiten zurückzuführen (Erbringung von Zins- und Tilgungsleistungen). Diese sind vielmehr zu Lebzeiten vom Übergeber bzw. vom Erschienenen zu Ziff. 2 zu tragen.

Der Übernehmer verpflichtet sich hiermit zur Abgabe aller Willenserklärungen nach materiellem Recht und Grundbuchrecht, die im Zusammenhang mit dem vertraglich vorbehaltenen Grundschuldbestellungsanspruch erforderlich sein sollten.

Der Übernehmer erteilt hiermit dem Übergeber bzw. dem Erschienenen zu Ziff. 2 unwiderruflich die Vollmacht, alle Willenserklärungen abzugeben, die nach materiellem Recht und Grundbuchrecht erforderlich sind, um von dem vertraglich vorbehaltenen Grundschuldbestellungsanspruch Gebrauch zu machen und zur dinglichen Vollstreckungsunterwerfung gegenüber dem jeweiligen Eigentümer gemäß § 800 ZPO, ebenso zur Vereinbarung der Sicherungsabrede, nicht jedoch zur persönlichen Vollstreckungsunterwerfung des Eigentümers gegenüber dem Gläubiger. Die Bevollmächtigten sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Die Vollmacht ist nicht übertragbar. Sie erlischt mit dem Tode des Längstlebenden der Erschienenen zu Ziff. 1 und 2.

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