Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 18.16: Vollständiger Unterhaltsverzicht
(1) Für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung unserer Ehe verzichten wir gegenseitig auf Unterhalt, auch für den Fall des Notbedarfs, gleichgültig, ob ein Unterhaltsanspruch gegenwärtig bereits erkennbar hervorgetreten ist oder nicht.
(2) Diesen Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.
(3) Der Verzicht gilt auch weiter im Fall einer Änderung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften oder der Rspr.
(4) Wir wurden vom Notar über das Wesen des nachehelichen Unterhaltes und die Auswirkungen des Verzichtes eingehend belehrt. Wir wissen somit, dass jeder von uns für seinen eigenen Unterhalt sorgen muss.
a) Wir wurden insb. darauf hingewiesen, dass ein Unterhaltsverzicht je nach den Umständen des Einzelfalles sittenwidrig sein kann mit der Folge, dass nach einer Ehescheidung Unterhalt nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren ist.
b) Ferner kann die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht gegen Treu und Glauben verstoßen.
Für diesen Fall vereinbaren wir, soweit gesetzlich zulässig, dass Unterhalt höchstens in folgender Höhe zu leisten ist: _________________________ (ggf. voreheliche Anknüpfung)
Wir gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass derzeit Gründe für eine Sittenwidrigkeit nicht erkennbar sind, zumal wir beide berufstätig sind und es auch bleiben wollen und jeder von uns beiden Rentenanwartschaften hat, so dass die Versorgung von uns beiden gesichert ist.
(5) Der Notar hat auf die Rspr. des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass ehevertragliche Regelungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder unanwendbar sein können.
Die Vertragsteile erklären, dass sie nach einer Vorbesprechung und dem Erhalt eines Vertragsentwurfes die rechtlichen Regelungen dieses Vertrages umfassend erörtert haben und diese Regelungen ihrem gemeinsamen Wunsch nach Regelung ihrer ehelichen Verhältnisse entsprechen.
Der Notar hat darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Ehekonstellation – hierzu gehören insb. die Geburt gemeinsamer Kinder oder gewichtige Änderungen der Erwerbsbiographie – die Regelungen auch einer nachträglichen Ausübungskontrolle unterliegen können. Er hat geraten, in diesem Fall die vertraglichen Regelungen der veränderten Situation anzupassen.