Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1129 Anwaltformulare Vorsorgevollmachten, Horn, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 18.3: Hinweise zur Einholung von Genehmigungen des Betreuungsgerichtes für Bevollmächtigte/Betreuer
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung werden zumindest im Innenverhältnis unter der Bedingung errichtet, dass der Betroffene trotz Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung selbst nicht mehr in die gebotenen Maßnahmen wirksam einwilligen kann (Einwilligungsfähigkeit). Das reicht aber nicht immer aus! Es gibt Sachverhalte, bei denen auch ein Bevollmächtigter oder ein ernannter Betreuer für seine Entscheidung – zusätzlich und meistens sogar zwingend – eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht (Amtsgericht) benötigt.
Als Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer müssen Sie daher unbedingt folgende Fälle beachten:
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Zur Einwilligung, zur Nichteinwilligung oder zum Widerruf zu Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen braucht man als Vorsorgebevollmächtigter oder Betreuer regelhaft eine gerichtliche Genehmigung, wenn die begründete Gefahr besteht, dass aufgrund dieser Maßnahmen, ihres Unterbleibens oder ihres Abbruchs der Tod oder ein schwerer oder länger dauernder gesundheitlicher Schaden beim Betroffenen eintreten könnte. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der behandelnde Arzt und Sie als Bevollmächtigter/Betreuer sich darüber einig sind, dass die Entscheidung dem aktuell festgestellten Patientenwillen aufgrund einer Patientenverfügung, eines konkreten Behandlungswunsches oder des mutmaßlich festgestellten Patientenwillens entspricht. Dann ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Sie als der Bevollmächtigte/Betreuer müssen dazu auf jeden Fall ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt führen und die übereinstimmende Entscheidung schriftlich dokumentieren (§ 1828 BGB). Ein Verzicht auf ein solches Gespräch kommt unter keinen Umständen in Betracht! |
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Zu einer Unterbringung des Betroffenen (freiheitsentziehenden Maßnahme in einer abgeschlossenen Einrichtung) benötigen Sie als Vorsorgebevollmächtigter/Betreuer immer zusätzlich einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht, wenn die Unterbringung erfolgen soll, weil
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sich der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung derart selbst gefährdet, dass die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt oder |
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zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung eines Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist und die Maßnahme ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann. Der Betroffene muss zusätzlich die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können. |
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Ausnahme: Das gilt nicht, wenn mit dem Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist; in diesem Fall muss die betreuungsgerichtliche Genehmigung nachträglich eingeholt werden. |
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Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe können dem natürlichen Willen des Betroffenen widersprechen. Man spricht dann von Zwangsmaßnahmen. In eine solche Zwangsmaßnahme können Sie überhaupt nur unter einer Vielzahl sehr enger Voraussetzungen einwilligen. Die Maßnahme darf u.a. dem in einer Patientenverfügung geäußerten Willen, hilfsweise konkreten Behandlungswünschen des Betroffenen oder seinem mutmaßlichen Willen nicht widersprechen! Eine ambulante ärztliche Zwangsbehandlung ist generell unzulässig. Die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsbehandlung, die im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Krankenhaus erfolgt, muss zwingend vom Betreuungsgericht genehmigt werden. |
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Eine Genehmigung muss auch eingeholt werden, wenn dem Betreuten/Vollmachtgeber, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf sonstige Art über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. |
Bei Unsicherheiten besteht die Möglichkeit und das Recht, beim Betreuungsgericht nachzufragen und sich beraten zu lassen. Man kann sich beim Betreuungsgericht (Amtsgericht) bestätigen lassen, dass die vorgesehenen Maßnahmen nicht genehmigungspflichtig sind (Möglichkeit des Negativattestes).