Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 19.1: Erstattungsanspruch gegen den Schädiger
_________________________ Versicherung AG
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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________
Schaden vom _________________________
Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach ständiger Rechtsprechung des BGH (u.a. BGH NJW 2018, 935) hat der Schädiger solche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 2005, 1112). Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten ist daher allein entscheidend, ob das gegenständliche Unfallereignis so einfach gelagert ist, dass an der Haftung weder dem Grunde noch der Höhe nach kein Zweifel bestehen kann und auch nicht daran, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Eintrittspflicht nachkommen wird (BGH, NJW 1995, 446). Im vorerwähnten Verfahren ging es um eine Kollision zwischen einem Fahrzeug und einer Leitplanke.
Bei der Einordnung als einfach gelagertem Schadensfall kommt es nur auf die Beurteilung eines Privatmanns ex ante an, also nicht etwa auf die Einschätzung eines beauftragten Rechtsanwalts oder einer anderen Person, die rechtlich bewandert oder gar dauerhaft mit Schadensfällen befasst ist (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.7.2012 – 2/16 S 58/12; AG Balingen, Urt. v. 28.10.2014 – 4 C 322/14; AG München, Urt. v. 11.7.2018 – 332 C 8584/18; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 25.6.2018 – 2 S 929/18).
Sind zwei Fahrzeuge beteiligt, stellt sich automatisch die Frage der jeweiligen Betriebsgefahren, deren Beantwortung gerade nicht einfach gelagert ist und die Hinzuziehung eines Anwalts erfordert (vgl. LG Krefeld, Urt. v. 7.4.2011 – 3 S 39/10; Greißinger, zfs 1999, 504; AG Köln, Urt. v. 23.3.2015 – 274 C 209/14). Zudem kann unter Berücksichtigung der heutigen Regulierungspraxis der Versicherer kaum noch angenommen werden, dass eine Regulierung der Höhe nach ohne Abzug erfolgen wird, weshalb Rechtsanwaltskosten grundsätzlich erstattungsfähig, weil erforderlich, sind (AG Mitte, Urt. v. 2.6.2015 – 102 C 3305/14). Zur Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen besteht zudem eine umfangreiche und unterschiedliche Rechtsprechung, die kein Laie kennt (AG Köln, Urt. v. 23.3.2015 – 274 C 209/14).
Auch juristische Personen, die in wirtschaftlichen Dingen geübt sind, können die Rechtsanwaltskosten als erforderliche Kosten zur Durchsetzung des Schadens erstattet verlangen, es sei denn, die juristische Person verfügt über eine mit der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden befasste Rechtsabteilung oder es liegen sonstige bewiesene oder unbestrittene Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte über besondere juristische Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsunfallrechts verfügt (AG Hechingen, Urt. v. 11.10.2013 – 2 C 248/13; AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 5.11.2013 – 914 C 69/13). Denn die Geschäftserfahrung einer juristischen Person erstreckt sich nicht auch auf die Regulierung von Unfällen (AG Köln, Urt. v. 23.3.2015 – 274 C 209/14). Daher steht auch Betreibern gewerblicher Flotten ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu (AG Münster, Urt. v. 8.5.2013 – 55 C 4095/12; AG Heidelberg, Urt. v. 6.6.2013 – 21 C 95/13).
Ich erwarte daher die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Sollte der offene Betrag in Höhe von _________________________ EUR nicht bis zum
_________________________ (10-Tages-Frist)
gezahlt sein, werde ich Klageerhebung empfehlen. Geldempfangsvollmacht ist beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)