Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.13: Abänderungsmöglichkeit in Bezug auf ehegemeinschaftliche Kinder

Unsere in diesem Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall sollen wechselbezüglich und bindend sein mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die Verfügung für den Schlusserbfall hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen innerhalb der als Schlusserben berufenen ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge beliebig abzuändern. Zugunsten anderer als unserer ehegemeinschaftlichen Abkömmlinge darf der überlebende Ehepartner aber nicht verfügen. Der überlebende Ehegatte ist aber auch berechtigt, eine Testamentsvollstreckung mit beliebigem Inhalt und einen Nacherben für den Schlusserbfall anzuordnen. Bei Ausübung des Abänderungsrechts bleibt die Verfügung des Erstversterbenden entgegen § 2270 Abs. 1 BGB weiterhin wirksam.

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