Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)
Muster 19.14: Abänderungsmöglichkeit nur bezüglich des Eigenvermögens des überlebenden Ehegatten
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Unsere in diesem Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, hinsichtlich seines Eigenvermögens, welches er nicht vom Erstversterbenden geerbt hat, die Verfügung für den Schlusserbfall dahingehend abzuändern, dass er hierüber durch Anordnung von Vermächtnissen frei verfügen kann. Darüber hinaus ist der überlebende Ehegatte auch berechtigt, eine Testamentsvollstreckung mit beliebigem Inhalt für den Schlusserbfall anzuordnen. Die Schlusserben erhalten im Wege des Vermächtnisses jeweils einzeln das Recht, beim ersten Todesfall ein notarielles Nachlassverzeichnis über das ererbte Vermögen erstellen zu lassen. Bei Ausübung des Abänderungsrechts bleibt die Verfügung des Erstverstorbenen weiterhin wirksam (entgegen § 2270 Abs. 1 BGB).[123]
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