Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.15: Abänderungsmöglichkeit nur bezüglich des "neu" erworbenen Vermögens

Unsere in diesem Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall sollen wechselbezüglich und bindend sein mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, hinsichtlich seines nach dem Tod des Erstversterbenden neu hinzu erworbenen Vermögens (welches nicht während der Ehezeit gemeinsam erworben wurde) die Verfügung für den Schlusserbfall dahingehend abzuändern, dass er hierüber durch Anordnung von Vermächtnissen frei verfügen kann. Bei Ausübung des Abänderungsrechts bleibt die Verfügung des Erstverstorbenen (entgegen § 2270 Abs. 1 BGB) weiterhin wirksam.[124]

Die Schlusserben erhalten im Wege des Vermächtnisses jeweils einzeln das Recht, zum ersten Todesfall ein notarielles Nachlassverzeichnis sowie ein Verzeichnis über den Vermögensbestand des überlebenden Ehegatten erstellen zu lassen. Der überlebende Ehegatte hat dies zu dulden. Zu den der Bindung unterliegenden Vermögenswerten gehören auch Surrogat-Gegenstände unter entsprechender Anwendung des § 2041 BGB.

[124] Vgl. Rdn 75.

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