Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.27: Einfache Pflichtteilsklausel

Verlangt einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall von der Erbfolge einschließlich aller angeordneter Vermächtnisse und Auflagen ausgeschlossen.

Die hier angeordnete auflösend bedingte Schlusserbeinsetzung wird in nicht wechselbezüglicher und bindender Weise getroffen, so dass der überlebende Ehegatte die Möglichkeit hat, die Enterbung für den Schlusserbfall zu widerrufen bzw. abzuändern. Er kann jedoch nur den Zustand wiederherstellen, der vor Eintritt der Enterbung bestanden hat. Er ist nicht berechtigt, eine ansonsten andere Schlusserbfolge anzuordnen.

Ein Pflichtteilsverlangen liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch in einer den Verzug begründenden Weise geltend gemacht hat. Dem gleichgestellt ist der Fall, dass der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch geltend gemacht hat. Das bloße Auskunftsverlangen auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses führt hingegen nicht zum Eintritt der Bedingung und zu einer Enterbung im Schlusserbfall.

Wird der Pflichtteilsanspruch nach dem Tode des überlebenden Ehepartners im Einvernehmen mit allen Schlusserben geltend gemacht, erfüllt dies ebenfalls nicht den Tatbestand der auflösenden Bedingung.[241] Gleiches gilt, wenn der Anspruch durch einen Nichtberechtigten (der bspw. erst am Nachlass des überlebenden Pflichtteilsberechtigt ist) geltend gemacht wird.

Wird der Pflichtteilsanspruch durch einen Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht (bspw. nach § 93 SGB XII oder § 33 SGBII) geltend gemacht, löst dies den Tatbestand der Bedingung nicht aus. Wird der Pflichtteilsanspruch durch einen Betreuer oder einem Dritten geltend gemacht, führt dies zum Eintritt der auflösenden Bedingung.

[241] Dies kann aus erbschaftsteuerlichen Gründen sinnvoll sein, da nach Auffassung des BFH, Urt. v. 19.2.2013 – II R 47/11, FamRZ 2013, 700, eine Geltendmachung am Nachlass des zuerst Verstorbenen zumindest noch so lange erfolgen kann, solange der Pflichtteilsanspruch nicht verjährt ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge