Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)
Muster 19.6: Ehegattentestament (Trennungslösung)
1. Verfügung für den 1. Todesfall
Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geborene _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Vermögens ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe. Er ist von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Ein Ersatzvorerbe wird nicht bestimmt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB.
Zu Nacherben hinsichtlich des zum Zeitpunkt des zweiten Erbfalls noch vorhandenen Nachlasses bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Zu Ersatznacherben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer ehegemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.
Schlägt einer der Abkömmlinge die Erbschaft aus und verlangt er seinen Pflichtteil, dann werden seine Abkömmlinge nicht Ersatznacherben. Er ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Erbfall mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge einschließlich aller sonstiger angeordneter Verfügungen ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn er einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.
Die Nacherbenanwartschaft ist weder vererblich noch übertragbar. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
2. Verfügung für den 2. Todesfall
Zu Vollerben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Ersatzerben werden die Abkömmlinge unserer ehegemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise tritt Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – ein.
Schlägt einer der Erben des überlebenden Ehegatten seinen Erbteil aus und macht er seinen Pflichtteil geltend, dann werden seine Abkömmlinge nicht Ersatzerben. Gleiches gilt, wenn er einen Zuwendungsverzicht erklärt hat.