Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 19.9: Nießbrauch an einem Grundstück

Wir, die Eheleute _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, setzen jeweils zu Erben des Erstversterbenden unsere ehegemeinschaftlichen Kinder _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, zu gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Schlägt einer der Abkömmlinge den Erbteil aus, macht er seinen Pflichtteil geltend und erhält er ihn auch, dann ist er mit seinem ganzen Stamm sowohl am Nachlass des Zuerst- als auch des Zuletztversterbenden von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der überlebende Ehegatte erhält auf Lebzeiten im Wege des Vermächtnisses das unveräußerliche und nicht vererbbare Nießbrauchsrecht an dem im Nachlass des erstversterbenden Ehegatten befindlichen Hausgrundstück in _________________________, _________________________ Str. _________________________, eingetragen im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Fl.Nr. _________________________. Der Nießbrauchsberechtigte trägt neben den gewöhnlichen Lasten auch die sonst dem Eigentümer obliegenden außergewöhnlichen Instandhaltungs- und Erhaltungsaufwendungen. An etwaigen Pflichtteilslasten ist der Vermächtnisnehmer nicht zu beteiligen; § 2318 Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Ferner erhält der überlebende Ehepartner 50 % des im Nachlass vorhandenen Kapitalvermögens.

Wir ernennen den überlebenden Ehegatten zum Testamentsvollstrecker mit der alleinigen Aufgabe, sich das Nießbrauchsrecht zu bestellen. Eine Vergütung steht dem Testamentsvollstrecker nicht zu. Die Kosten der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer selbst.

(Regelung für die Schlusserbfolge)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge