Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1a.36: Betriebsvereinbarung "Verhaltenskodex"
Zwischen
der Firma _________________________
und
dem Betriebsrat der Firma _________________________ wird folgende Betriebsvereinbarung zur Compliance im Unternehmen geschlossen:
Präambel
Die Integrität und der gute Ruf unseres Unternehmens liegen auch in den Händen unserer Mitarbeiter. Ehrlichkeit und Fairness, Gesetzes- und Rechtstreue müssen den Umgang miteinander im Unternehmen genauso bestimmen wie den Umgang mit Kunden und Geschäftspartnern. Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, Situationen vorzubeugen, die die Integrität unseres Verhaltens in Frage stellen können, und Rahmenbedingungen zu schaffen, die Korruption und ähnliche Gesetzesverstöße zu verhindern helfen.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes einschließlich der Auszubildenden.
§ 2 Soziale Umgangsformen
Unser Anliegen ist es, durch die Pflege eines sozialen und verantwortungsvollen Umgangs ein vertrauensvolles und partnerschaftliches Arbeitsklima zu fördern und aufrecht zu erhalten. Alle Mitarbeiter sehen es als ihre Pflicht an, Benachteiligungen – auch mittelbare – aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern. Ebenso werden Verhaltensweisen wie Bossing, Mobbing, Diskriminierung, Belästigungen jeglicher Art, Gewalt oder deren Androhung und anderes soziales Fehlverhalten nicht geduldet und umgehend unterbunden
§ 3 Fordern, Annehmen und Gewähren von Geschenken
(1) Das Annehmen und Gewähren von Geldgeschenken oder sonstigen finanziellen Vorteilen von Dritten ist ausnahmslos untersagt. Dazu zählen auch Spenden für eine "Kaffeekasse", die Gewährung von Rabatten und Preisnachlässen bei privat bezogenen Waren oder Dienstleistungen, Einladungen zu Veranstaltungen und Werbegeschenke. Werbegeschenke im Wert von bis zu 5 EUR sind hiervon ausgenommen.
(2) Firmen, die Geldgeschenke oder Sachgeschenke mit einem mutmaßlichen Wert von mehr als 25 EUR anbieten, sind dem Compliance-Beauftragten zu melden. Ein zugesandtes Geschenk, das dem Annahmeverbot nach Abs. 1 unterliegt, ist an den Compliance-Beauftragten zusammen mit einem etwaigen Anschreiben weiterzuleiten.
(3) Der Compliance-Beauftragte entscheidet über die weitere Verwendung. Es ist zu entscheiden, ob das Geschenk an Behörden herauszugeben ist oder dem Schenker zurückgegeben werden kann. Scheiden beide Möglichkeiten aus, ist das Geschenk zu verwerten und der Erlös einer gemeinnützigen Organisation zu spenden.
(4) Vor der Annahme von Einladungen zu Kundenveranstaltungen, Freizeitereignissen und Ähnlichem ist die Zustimmung des Vorgesetzten und des Compliance-Beauftragten einzuholen. Der Mitarbeiter ist auf den möglicherweise zu versteuernden geldwerten Vorteil des Besuchs einer solchen Veranstaltung hinzuweisen.
(5) Gelegentliche Bewirtungen sind im üblichen Rahmen (kein Luxus-Restaurant, keine übermäßigen alkoholischen Getränke etc.) gestattet. Der Mitarbeiter teilt dem Compliance-Beauftragten im Nachgang den Umstand der Bewirtung, den Anlass, den Einladenden und die Lokalität mit.
(6) Das Fordern jeglicher Zuwendungen außerhalb des schriftlichen Vertrages mit einem Geschäftspartner ist unzulässig.
§ 4 Verbot Compliance-widriger Weisungen
Es ist verboten, unterstellte Mitarbeiter anzuweisen, Dritte, insbesondere Kunden und/oder Lieferanten, durch Gewährung von persönlichen Vorteilen (Bestechung) zum Abschluss von Geschäften mit der Firma zu bewegen. Erfolgen solche Anweisungen gleichwohl, so gelten folgende Regelungen:
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Die unterstellten Mitarbeiter sind verpflichtet und berechtigt, hierzu den Compliance-Beauftragten zu kontaktieren und unverzüglich und vollständig über den Sachverhalt aufzuklären. Andere Mitarbeiter der Firma sind berechtigt, den Compliance-Beauftragten hierüber zu informieren. |
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Die Firma ist verpflichtet, hierauf mit angemessenen Sanktionen gegenüber dem Vorgesetzten zu reagieren. |
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Zugunsten der den Sachverhalt anzeigenden Mitarbeiter gilt die Beweisregelung des § 619a BGB entsprechend. Sanktionen wegen der Anzeige beim Compliance-Beauftragten sind in jedem Fall ausgeschlossen. |
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Unterlassen Mitarbeiter eine rechtzeitige Anzeige beim Compliance-Beauftragten, so können Sanktionen gegenüber den Mitarbeitern wegen des Compliance-Verstoßes nur erfolgen, soweit die Firma zuvor den Vorgesetzten, der die Weisung erteilt hat, sanktioniert hat. |
§ 5 Geschäfte mit nahestehenden Personen
Den Mitarbeitern ist es untersagt, in eigenen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten ihnen nahestehender Personen für das Unternehmen tätig zu werden. In solchen Fällen hat der Mitarbeiter den Vorgesetzten zu informieren, der entscheidet, welcher Mitarbeiter für das Unternehmen den Geschäftsvorfall bearbeitet. Nahestehende Personen in diesem Sinne sind insbesondere Ehepartner, nichteheliche Lebenspa...