Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1a.58: Home-Office
(1) Der Arbeitnehmer erbringt auf eigenen Wunsch oder aufgrund einer Anordnung durch den Arbeitgeber bis zu _________________________% seiner Arbeitszeit in einem Home-Office nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ein Home-Office, in dem er die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten verrichten kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu errichten.
(a) |
Der Arbeitnehmer stellt in seiner Privatwohnung in _________________________ (Ort) einen abschließbaren Raum von _________________________ qm zur Verfügung, in dem die Ausübung der geschuldeten Arbeit technisch unter Beachtung der gesetzlichen Arbeitsnehmerschutzvorschriften (insbesondere der Arbeitsstättenverordnung) möglich ist. |
(b) |
Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen technischen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, insbesondere
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Laptop |
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PC, |
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Mobiltelefon, |
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_________________________ |
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(c) |
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände zu privaten Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. |
(d) |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntniserlangung von etwaigen Störungen an den ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen zu benachrichtigen. |
(e) |
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die betrieblichen und geschäftlichen Informationen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere auch von den in seinem Haushalt aufenthaltlichen Personen, zu schützen, so dass diese nicht von Dritten abgefragt, diesen zur Kenntnis gereicht und/oder auf andere Weise zugänglich werden können. |
(3) Der Arbeitnehmer kann die Lage der Arbeitszeit im Home-Office eigenverantwortlich bestimmen, soweit nachfolgend oder in einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden kollektivrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Hierbei hat er die betrieblichen Bedürfnisse und Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Arbeitszeit nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen/den Weisungen des Arbeitgebers zu erfassen und die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit im Home-Office und die Dauer in den Grenzen billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers nach § 106 GewO verbindlich zu regeln.
(4) Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für die mit dem Home-Office verbundenen Aufwendungen eine monatliche Pauschale von _________________________ EUR als Aufwendungsersatz. Damit sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung des Home-Office, insbesondere für Räumlichkeiten, die anteilig entstehenden Energieverbrauchskosten pp., abgegolten.
(5) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, soweit dies aus sachlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist, dem Arbeitgeber, der Berufsgenossenschaft, dem Datenschutzbeauftragten des Arbeitgebers, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Vorsitzenden des Betriebsrates Zugang zu dem Home-Office zu gestatten. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dem Zutrittsrecht einverstanden sind.
(6) Die Fahrtzeiten des Arbeitnehmers zwischen Home-Office und Betriebsstätte gelten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit/gelten wie folgt als vergütungspflichtige Arbeitszeit:
(Beispiel)
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an _________________________ Tagen pro Woche in einem Umfang von _________________________ Stunden oder bei ausdrücklicher Anordnung des Arbeitgebers zum Erscheinen in der Betriebsstätte in _________________________) |
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Beim Besuch eines Kunden vom Home-Office aus wird eine Fahrtzeit ab _________________________ km als Arbeitszeit gerechnet |
(7) Fahrtkosten des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Home-Office und Betriebsstätte werden nicht erstattet oder werden in folgendem Umfang erstattet _________________________
(8) Der Arbeitgeber ist bei Vorliegen betrieblicher Gründe und nach Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers berechtigt, den Arbeitnehmer anzuweisen, seine Arbeit wieder ausschließlich in der Betriebsstätte zu erbringen. Hierbei ist eine Ankündigungsfrist von _________________________ Wochen einzuhalten.