Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1a.63: Home-Office
(1) Der Arbeitnehmer erbringt bis zu _________________________ % seiner Arbeitszeit in einem Home-Office nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Die Tage, an denen der Arbeitnehmer im Home-Office arbeitet, werden wie folgt festgelegt: _________________________.
Oder
(1) Der Arbeitnehmer kann bis zu _________________________ % seiner Arbeitszeit in einem Home-Office nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erbringen.
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ein Home-Office, in dem er die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten verrichten kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu errichten.
(a) |
Der Arbeitnehmer stellt in seiner Privatwohnung in _________________________ (Ort) einen abschließbaren Raum von _________________________ qm zur Verfügung, in dem die Ausübung der geschuldeten Arbeit technisch unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften (insbesondere der Arbeitsstättenverordnung, der Unfallverhütungsvorschriften, der Datenschutzgrundverordnung, des Beschäftigtendatenschutzgesetzes und sonstiger für die Home-Office-Tätigkeit verbindlicher Regelungen) möglich ist. |
(b) |
Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen technischen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, insbesondere
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Laptop, |
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PC, |
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Mobiltelefon, |
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_________________________. |
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(c) |
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände zu privaten Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. |
(d) |
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntniserlangung von etwaigen Störungen an den ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen zu benachrichtigen. |
(e) |
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die betrieblichen und geschäftlichen Informationen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere auch von den in seinem Haushalt aufenthaltlichen Personen, zu schützen, so dass diese nicht von Dritten abgefragt, diesen zur Kenntnis gereicht und/oder auf andere Weise zugänglich werden können. |
(3) Der Arbeitnehmer kann die Lage der Arbeitszeit im Home-Office eigenverantwortlich bestimmen, soweit nachfolgend oder in einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden kollektivrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Hierbei hat er die betrieblichen Bedürfnisse und Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Arbeitszeit nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen/den Weisungen des Arbeitgebers zu erfassen und die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bei der Gestaltung seiner Arbeitszeit sicherzustellen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit im Home-Office und die Dauer in den Grenzen billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers nach § 106 GewO verbindlich zu regeln.
(4) Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer für die mit dem Home-Office verbundenen Aufwendungen eine monatliche Pauschale von _________________________ EUR als Aufwendungsersatz. Damit sind sämtliche Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung des Home-Office, insbesondere für Räumlichkeiten, die anteilig entstehenden Energieverbrauchskosten pp., abgegolten.
Oder:
(4) Das Arbeiten im Home-Office erfolgt auf Wunsch des Arbeitnehmers. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Aufwendungsersatz (z.B. für die Nutzung der Räumlichkeiten oder die anteilig entstehenden Energieverbrauchskosten) nach § 670 BGB ist ausgeschlossen.
(5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber, soweit dies aus sachlichen oder betrieblichen Gründen erforderlich ist, jederzeit Zugang zu bzw. Einsicht in die Räumlichkeiten zu gestatten, in denen er die Home-Office-Tätigkeit ausübt (Überprüfungsrecht). Dieses Recht steht auch Mitarbeitern von Behörden, insbesondere der Berufsgenossenschaft, dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und auch dem Vorsitzenden des Betriebsrats zu. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Zeitpunkt der Überprüfung des Arbeitsplatzes zuvor mit dem Arbeitnehmer abzustimmen, es sei denn, dass es sich um dringende Fälle handelt, in denen ein unverzüglicher Zutritt notwendig ist. Auf Aufforderung des Arbeitgebers oder dann, wenn der Zugang zum Home-Office-Arbeitsplatz erheblich erschwert oder unmöglich ist, kann der Arbeitgeber die Überprüfung des Arbeitsplatzes durch Einsicht in die Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit erbracht wird, durch geeignete technische Möglichkeiten (z.B. Video) fordern. Der Arbeitnehmer hat diese Forderung zu erfüllen, sofern keine berechtigten eigenen oder Interessen der mit ihm in einem Haushalt lebenden Personen der Forderung entgegenstehen. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dem Zutritts-/Überprüfungsrecht einverstanden sind.
(6) Die Fahrtzeiten des Arbeitnehmers zwischen Home-Office und Betriebsstätte gelten nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit/gelten ...