Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1a.85: Geschäftsgeheimnis
§ 1. Definition Geschäftsgeheimnis
Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Regelung ist eine Information die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 2. Spezifische Definition Geschäftsgeheimnis
Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere [spezifische Definition, bezogen auf Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B.: "Art und Zusammensetzung der Beschichtungsbäder, deren Temperatur, Beschichtungszeiten sowie alle Bearbeitungsroutinen."]
§ 3. Ergänzende Definition für vertrauliche Informationen
Ergänzend hierzu gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Regelung auch betriebliche Angelegenheiten vertraulicher Natur. Hierunter fallen alle Informationen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bekannt werden und die
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vom Arbeitgeber als geheim bezeichnet werden oder bezüglich derer er die Geheimhaltung anweist oder |
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nach dem erkennbaren Willen des Arbeitgebers bzw. aus der Sicht eines objektiven Dritten geheim zu behandeln sind |
und bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.
§ 4. Spezifische Definition vertrauliche Information
Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind insbesondere [spezifische Definition, bezogen auf Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B.: "Art und Zusammensetzung der Beschichtungsbäder, deren Temperatur, Beschichtungszeiten sowie alle Bearbeitungsroutinen."].
§ 5. Verpflichtung auf betriebliche Regelungen zu Geheimhaltungsmaßnahmen
Der Arbeitnehmer wird die betrieblichen Vorschriften über die Geheimhaltung und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen einhalten. Insbesondere wird der Arbeitnehmer nicht Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen im Sinne der Absätze 1 bis 4, die er für seine betriebliche Tätigkeit nicht benötigt, versuchen zu erlangen und/oder zu sichern, insbesondere durch Anwendung technischer Mittel, die Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist; dies umfasst insbesondere die Speicherung von Daten auf privaten Datenträgern, deren Versand an private Adressen (des Arbeitnehmers oder Dritter).
§ 6. Umgang mit betrieblichen Dokumenten
Ergänzend zu den vom Arbeitgeber bestimmten Maßnahmen der Geheimhaltung und zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse müssen alle die Gesellschaft oder mit dieser verbundene Unternehmen betreffende Unterlagen und elektronisch gespeicherte Daten zu Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen im Sinne des Absätze 1 bis 4, sowie zu sonstigen technischen, kaufmännischen oder persönlichen Vorgängen oder Verhältnissen, insbesondere alle Notizen, Präsentationen, Protokolle, Berichte, Korrespondenz, technische Aufzeichnungen oder Tabellen, gleich auf welchem Datenträger, sowie Kopien oder sonstige auch elektronische Vervielfältigungen hiervon (im Folgenden: betriebliche Dokumente) sorgfältig verwahrt und gegen die Einsichtnahme unbefugter Dritter geschützt werden. Betriebliche Dokumente dürfen nur im vom Arbeitgeber zugelassenen Rahmen und nicht zu anderen als dienstlichen Zwecken fotokopiert, gespeichert, in anderer Weise vervielfältigt, verarbeitet, genutzt oder versendet werden. Dienstliche Dokumente dürfen nur aufgrund einer ausdrücklichen Genehmigung in einer betrieblichen Regelung oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung aus Geschäftsräumen der Gesellschaft entfernt werden; das gilt auch für eine Versendung auf elektronischem Wege. Für auf mobilen Geräten (insbesondere Laptops, Mobiltelefonen) gespeicherte oder über diese zugängliche elektronische Dokumente gelten die besonderen betrieblichen Regelungen für den Umfang mit mobilen Geräten.
§ 7. Rückgabe von betrieblichen Dokumenten
Der Arbeitnehmer ist auf Verlangen des Arbeitgebers jederzeit, spätestens jedoch zum Zeitpunkt einer unwiderruflichen Freistellung bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen betrieblichen Dokumente, gleich auf welchem Datenträger, an den Arbeitgeber zurück zu geben. Sofern betriebliche Dokumente auf privaten Datenspeichern des Arbeitnehmers gespeichert sind (hierzu zählt auch eine körperliche Reproduktion, etwa durch Ausdrucken) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese Datenträger an den Arbeitgeber herauszugeben bzw. diese endgültig und nicht wiederherstellbar zu löschen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er ...