Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 1b.39: Arbeitsvertrag mit Regelungen zur mobilen Arbeit
zwischen
_________________________
– im Folgenden: Arbeitgeber –
und
Frau/Herrn _________________________
– im Folgenden: Arbeitnehmer(in) –
§ 1 Vertragsgegenstand und Aufgaben
(1) Der Arbeitnehmer wird für die Tätigkeit eines _________________________ bei dem Arbeitgeber eingestellt
(2) Dem Arbeitnehmer obliegen folgende Aufgaben:
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_________________________ |
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_________________________. |
§ 2 Arbeitsort, mobile Arbeit
(1) Sofern der Arbeitnehmer nicht gemäß Abs. 2 bzw. § 12 seine Arbeitsleistung an einem bestimmten Ort abzuleisten hat, erbringt er diese in Form mobiler Arbeit außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
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innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. |
(2) Bei betrieblicher Notwendigkeit (Besprechungen, Verhandlungen etc.), mindestens aber an _________________________ Tagen pro Woche/Monat/Jahr und/oder auf Weisung des Arbeitgebers, ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Tätigkeit in den Betriebsräumen des Arbeitgebers verpflichtet. Der Arbeitgeber hat bei Ausübung einer solchen Weisung die Grenzen billigen Ermessens einzuhalten und die persönlichen Belange des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
§ 3 Arbeitszeit, Fahrtzeiten
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt _________________________ Stunden. Sie wird in der Regel von _________________________ bis _________________________ (Wochentage) erbracht.
(2) Der Arbeitgeber legt unter Berücksichtigung der Grenzen des billigen Ermessens Zeiten fest, in denen der Arbeitnehmer an seinem mobilen Arbeitsplatz anwesend und erreichbar sein muss. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die Lage und Dauer der Arbeitszeit frei festlegen (selbstbestimmte Arbeitszeit), soweit nachfolgend oder in einer auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden kollektivrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist. Der Arbeitnehmer hat bei der Einteilung seiner Arbeitszeit auf die betrieblichen Bedürfnisse und Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Er hat hierbei die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten, insbesondere die Vorschriften über die Höchstarbeitszeiten (§ 3 AZG), die Ruhepausen (§ 4 AZG) sowie die Ruhezeiten (§ 5 AZG) und die Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 AZG).
(3) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Arbeitszeit nach Maßgabe der betrieblichen Regelungen und den Weisungen des Arbeitgebers zu erfassen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, unterliegt die Lage der Arbeitszeit, die im Betrieb zu leisten ist, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und den betriebsüblichen Regelungen.
(5) Der Arbeitnehmer ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen verpflichtet, auch Mehrarbeit/Überstunden zu leisten. Ausgleichspflichtige Mehrarbeit/Überstunden liegt/liegen nur dann vor, wenn diese vorher vom Arbeitgeber angeordnet und bewilligt worden ist/sind.
(6) Für den Fall, dass die Arbeit in der Betriebsstätte des Arbeitgebers stattzufinden hat, gelten Fahrtzeiten zwischen der Betriebsstätte und dem Ort, an dem der Arbeitnehmer nach den Regelungen des § 2 regelmäßig seine Arbeit erbringt, nicht als Arbeitszeit.
§ 4 Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien
(1) Der Arbeitnehmer versichert, dass er die Arbeit nur in solchen Örtlichkeiten erbringen wird, in denen die Ausübung der mobilen Arbeit unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, der gesetzlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und auch technisch möglich ist. Der Arbeitnehmer stellt sicher, dass die Büromöbel und Arbeitsmaterialien den von der Berufsgenossenschaft und der Arbeitsstättenverordnung vorgegebenen Anforderungen entsprechen und er die arbeitgeberseitigen Unterweisungen beachtet.
(2) Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen technischen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, insbesondere
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Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände und Software zu privaten Zwecken zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen. Die Wartung der technischen Gegenstände erfolgt durch den Arbeitgeber und auf seine Kosten. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich nach Kenntniserlangung von etwaigen Störungen an den/der ihm zur Verfügung gestellten Gegenständen/Software zu unterrichten. Die Gegenstände und Softwarenutzungsrechte verbleiben im Eigentum des Arbeitgebers.
(3) Der Arbeitnehmer sichert zu, dass er eine für die Dauer dieses Vertrages geltende Hausratversicherung hat, über die die von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände versichert sind. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer das Bestehen der Versicherung nachzuweisen.
(4) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder wenn die Arbeitsleistung wieder vollständig im Betrieb erfolgen soll, hat der Arbeitnehmer alle ihm überlassenen Betriebsmittel und sonstigen Gegenstände herausz...