Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)
Muster 20.1: Geschiedenentestament mit auflösend bedingter Nacherbfolge
Zu meinen alleinigen Erben meines gesamten Vermögens bestimme ich meine Tochter _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, und meinen Sohn _________________________, geb. am _________________________ in _________________________, zu jeweils gleichen Teilen. Meine beiden Kinder sind jedoch nur Vorerben, sie sind von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit, soweit dies möglich und rechtlich zulässig ist. Ein Ersatzvorerbe wird nicht ausdrücklich benannt, es gilt die Vorschrift des § 2101 Abs. 1 BGB.
Zum Nacherben meiner Kinder bestimme ich deren Abkömmlinge, ersatzweise soll Anwachsung, zunächst innerhalb eines Stammes, eintreten, wiederum ersatzweise bestimme ich zum Ersatznacherben _________________________.
In jedem Fall von der Nacherbfolge ausgeschlossen ist mein geschiedener Ehegatte _________________________, dessen Abkömmlinge, die nicht von uns gemeinsam abstammen, sowie seine Verwandten in aufsteigender Linie.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist weder vererblich noch übertragbar.
Die Anordnung der Nacherbfolge steht unter der auflösenden bzw. aufschiebenden Bedingung, dass Vermögenswerte aus meinem Nachlass einschließlich der daraus resultierenden Surrogate aufgrund lebzeitiger oder letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge auf meinen geschiedenen Ehegatten, dessen Abkömmlinge, soweit sie nicht von uns gemeinsam abstammen, oder auf seine Verwandten in aufsteigender Linie übergehen oder für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs meines geschiedenen Ehegatten herangezogen werden. Verstirbt mein geschiedener Ehepartner vor Eintritt des Nacherbfalls oder vor Eintritt des Vorerbfalls, entfällt die angeordnete Nacherbfolge, wenn er keine weiteren Abkömmlinge, die nicht von uns gemeinsam abstammen, und auch keine Verwandten aufsteigender Linie hinterlassen hat. Gleiches gilt, wenn aufgrund eines Erbverzichts sichergestellt ist, dass Abkömmlinge meines geschiedenen Ehepartners, die nicht von uns gemeinsam abstammen, oder seine Verwandten in aufsteigender Linie aufgrund eines Erbverzichts nicht zur Erbfolge gelangen.
Für den Fall, dass minderjährige Abkömmlinge vorhanden sind, bietet es sich an, eine Regelung i.S.d. § 1638 BGB und ggf. auch eine Testamentsvollstreckungsanordnung zu bestimmen.