Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 20.1: Handelsvertretervertrag

zwischen

der Firma _____, _____ (Anschrift), vertreten durch ihren Geschäftsführer _____

– nachfolgend Unternehmer genannt –

und

Herrn_____, _____ (Anschrift)

– nachfolgend Handelsvertreter genannt –

§ 1 Rechtliche Stellung des Handelsvertreters

1.

Der Handelsvertreter ist ab dem _____ als selbstständiger Handelsvertreter mit der Alleinvertretung für den Bezirk 52_____ und 53_____ betraut. Der Unternehmer darf für diesen Bezirk weder weitere Handelsvertreter einsetzen noch selbst oder durch Beauftragte zur Werbung von Kunden oder zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften in diesem Bezirk tätig werden.

(Alternativ, ohne Alleinvertretungsrecht:)

Der Handelsvertreter ist ab dem _____ als selbstständiger Handelsvertreter mit der Vertretung für den Bezirk 52_____ und 53_____ betraut. Der Unternehmer ist berechtigt, in diesem Bezirk selbst oder durch Beauftragte Geschäfte abzuschließen, ohne dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nach § 5 hat.

(Alternativ, eingeschränktes Alleinvertretungsrecht:)

Der Handelsvertreter ist ab dem _____ als selbstständiger Handelsvertreter mit der Alleinvertretung für den Bezirk 52_____ und 53_____ betraut. Der Unternehmer darf für diesen Bezirk weder weitere Handelsvertreter einsetzen, noch durch Beauftragte zur Werbung von Kunden oder zur Vermittlung oder zum Abschluss von Geschäften in diesem Bezirk tätig werden. Der Unternehmer darf allerdings selbst bei folgenden Kunden Geschäfte vermitteln: _____

2. Jede Veränderung des Bezirkes bedarf der vorherigen Anhörung des Handelsvertreters. Sie ist nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist möglich.
3. Der Handelsvertreter übernimmt den im gesamten Vertragsgebiet vorhandenen Kundenstamm. Der Unternehmer wird dem Handelsvertreter die Kundenkarteien seines Vorgängers übergeben, in denen Daten über die betreuten Kunden und die Umsätze festgehalten sind, sobald der Unternehmer diese von dem Vorgänger erhalten hat.
4. Der Handelsvertreter vermittelt Verkaufsgeschäfte für den Unternehmer. Er ist nicht berechtigt, den Unternehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten oder für diesen Gelder einzuziehen.

§ 2 Vertragsprodukte, Vertragsgebiet

1.

Vertragsprodukte sind sämtliche von dem Unternehmer vertriebene Erzeugnisse (sowie alle sonstigen von dem Unternehmer angebotenen Leistungen). Hiervon sind folgende Erzeugnisse ausgenommen: _____.

Erweitert der Unternehmer sein Verkaufsprogramm, so werden die weiteren Produkte nicht automatisch Vertragsprodukte, es sei denn, bei den neu in das Verkaufsprogramm aufgenommenen Produkten handelt es sich um ein Nachfolgeprodukt.

2.

Dem Handelsvertreter wird Kundenschutz eingeräumt für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse und Leistungen. Dieser Kundenschutz umfasst

alle Geschäfte mit Kunden, die der Handelsvertreter neu für den Unternehmer wirbt, und
alle Kunden, die in den Kundenkarteien seines Vorgängers enthalten sind.

§ 3 Pflichten des Handelsvertreters

1. Der Handelsvertreter wird den Bekanntheitsgrad des Unternehmens und der Vertragsprodukte nach besten Kräften fördern, neue Kunden für die Vertragsprodukte akquirieren, diese Kunden betreuen, beraten und insbesondere Geschäfte über den Verkauf der Vertragsprodukte vermitteln. Er hat den Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung oder über Geschäftsanbahnungen unverzüglich durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels oder durch Aktenvermerke in Kenntnis zu setzen. Der Handelsvertreter hat auf Nachfrage anzugeben, aus welchen Gründen Vermittlungsbemühungen erfolglos geblieben sind.
2. Der Handelsvertreter wird bei seinen Verhandlungen mit potentiellen Kunden die vom Unternehmer festgesetzten Preise, Lieferfristen und technischen Spezifikationen beachten. Wenn und soweit mit dem Unternehmer nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, muss der vermittelte Auftrag unter Einbeziehung der jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers erfolgen.
3. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, die Interessen des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Wird ihm ein außerhalb seines Bezirks bestehender Bedarf an den Erzeugnissen des Unternehmers bekannt, so hat er dies dem Unternehmer umgehend mitzuteilen; ein Anspruch auf Provision entsteht dadurch nicht.
4. Der Handelsvertreter ist verpflichtet, den Unternehmer über die allgemeine Marktentwicklung sowie über die Verhältnisse der einzelnen Kunden und Interessenten einschließlich besonderer Entwicklungen in deren Verhältnissen laufend zu unterrichten. Zu den Aufgaben des Handelsvertreters gehört es, die Bonität von Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten zu prüfen und entsprechende Bemühungen des Unternehmers zu unterstützen. Zweifel an der Bonität eines Kunden hat der Handelsvertreter dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen. Bei Neukunden hat der Handelsvertreter selbstständig eine Bonitätsprüfung vorzunehmen.
5. Der Handelsve...

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