Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.1: Vollstreckungsvoraussetzungen
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Grundsätzliches
Durch die Zwangsvollstreckung wird Ihnen ein gesetzliches Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche an die Hand gegeben. Während im gerichtlichen Verfahren (Klageverfahren, Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) entschieden wird, ob Ihnen ein Anspruch zusteht, kann im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren dieses Recht mittels staatlicher Gewalt (Gewaltmonopol des Staates) durchgesetzt werden, sofern der Schuldner nicht freiwillig leistet.
2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen
Sie können die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner erst beginnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie benötigen
a) einen Vollstreckungstitel
Ein Vollstreckungstitel ist ein Schriftstück, aus dem sich Ihr Anspruch gegen den Schuldner ergibt. Das kann z.B. ein Anspruch auf Zahlung von Geld sein.
In der Regel wird dies ein gerichtliches Urteil sein, das Sie gegen den Gegner erstritten haben. Vollstreckungstitel kann aber auch ein Vollstreckungsbescheid sein, der im Zuge eines Mahnverfahrens erlassen wurde oder ein Prozessvergleich oder eine notarielle Urkunde, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung Ihnen gegenüber verpflichtet hat.
b) eine Vollstreckungsklausel
Dies ist die amtliche Bescheinigung, dass aus dem Titel vollstreckt werden kann. Durch die Vollstreckungsklausel soll gewährleistet werden, dass nur ein Dokument, welches diese Klausel trägt, zur Vollstreckung verwendet werden kann. Die Existenz mehrerer Vollstreckungstitel wegen derselben Forderung soll auf diese Weise verhindert werden.
c) einen Vollstreckungsantrag
Um die Vollstreckung einzuleiten, muss der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan richten, z.B. an den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht. Der Gläubiger kann den Vollstreckungsantrag jederzeit wieder zurücknehmen, z.B. wenn mit dem Schuldner nach Erteilung eines solchen Auftrags eine Ratenzahlung vereinbart wird.
d) eine Zustellung des Titels
Spätestens mit Beginn der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen Sie dem Schuldner den Titel, aus dem vollstreckt wird, zustellen lassen, damit dieser weiß, worum es geht.
Bei Urteilen und Vollstreckungsbescheiden wird die Zustellung vom Gericht veranlasst. Bei gerichtlichen Vergleichen muss der Gläubiger die Zustellung an den Schuldner selber veranlassen.
3. Kosten
Wenn Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten lassen, entstehen dafür regelmäßig Kosten (z.B. für den Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten, Schreibauslagen, Zustellkosten, Kosten für den Rechtsanwalt).
Diese Kosten sind grundsätzlich neben der Hauptforderung vom Schuldner zu erstatten.
Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, hat diese bereits regelmäßig die Kosten, die für die Titulierung des Anspruchs notwendig waren, übernommen (z.B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten). In der Zwangsvollstreckung werden von den Rechtschutzversicherern zumeist drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig getragen (z.B. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, eine Kontenpfändung und die Eintragung einer Sicherungshypothek). Eine Rechtschutzversicherung hat für Sie den Vorteil, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung, die Vollstreckungskosten von Ihnen nicht zu tragen wmustären.
Wenn Sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen, versagen die Gerichte zunehmend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Begründet wird dies mit der Hilfe, die den Gläubigern durch die Gerichte gewährt wird. Wenn für Vollstreckungsmaßnahmen Prozesskostenhilfe benötigt wird, wäre vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dieser Gesichtspunkt von Ihnen zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)