Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 21.32: Anfechtungsklage
Klage
der Rechtsanwältin _____ in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH, _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
G-GmbH, _____, vertr. d. d. Geschäftsführer Hans Meyer
– Beklagte –
wegen Insolvenzanfechtung
vorläufiger Streitwert: 8.500 EUR
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.500 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2021 zu zahlen.
Begründung:
I. 1. Die Klägerin ist gem. Beschluss des Amtsgerichtes Frankfurt vom 1.8.2021 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A-GmbH bestellt worden.
Beweis: Vorlage einer Kopie des Eröffnungsbeschlusses
Der Verfahrenseröffnung ging ein Insolvenzantrag der K-Krankenkasse vom 4.4.2021 voraus.
Beweis: Insolvenzantrag der K-Krankenkasse vom 4.4.2021 in Kopie
2. Die Schuldnerin ist ein Handwerksbetrieb, die Beklagte war deren Lieferantin.
3. Mit Schreiben vom 1.2.2021 hatte die Beklagte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Grund hierfür waren Forderungen gegenüber der Schuldnerin aus drei Rechnungen aus dem Jahre 2020 in Höhe von insgesamt 8.500,00 EUR.
Beweis: Insolvenzantrag der Beklagten vom 1.2.2021 in Kopie
Nachdem die Schuldnerin den Gesamtbetrag durch Bareinzahlung vom 18.2.2021
Beweis: Bareinzahlungsquittung vom 18.2.2021 in Kopie
beglichen hatte, erklärte die Beklagte ihren Insolvenzantrag vom 1.2.2021 für erledigt.
Beweis: Schreiben der Beklagten vom 22.2.2021 in Kopie
4. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.9.2021 die Beklagte zur Erstattung des von der Beklagten vereinnahmten Betrages unter Fristsetzung zum 20.10.2021 aufgefordert. Die Beklagte zahlte nicht. Daher ist Klage geboten.
II. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte geleistete Zahlung i.H.v. 8.500,00 EUR ist nach § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, da sie gem. §§ 129, 131 Abs. 1 InsO anfechtbar ist.
1. Die Zahlung vom 18.2.2021 ist eine schuldnerische Rechtshandlung innerhalb des zweiten Monats vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der K-Krankenkasse vom 4.4.2021. Die Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig.
Beweis: Gutachten der ABC Steuerberatungs GmbH über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zum 13.10.2021
Die am 18.2.2021 seitens der Schuldnerin vorgenommene Zahlung stellt eine inkongruente Deckungsleistung dar.
2. Dies ist schon allein aufgrund der Inkongruenz der durch einen Insolvenzantrag bewirkten Befriedigung anzunehmen. Zahlungen nach Insolvenzantragstellung bewirken stets eine inkongruente Befriedigung, auf die der Gläubiger keinen Anspruch hat (BGH ZIP 2006, 290, 292).
Eine solche Inkongruenz der erlangten Deckung stellt im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht dar (BGH NJW 2004, 1385).
Dem Schuldner aber, der nach gestelltem Insolvenzantrag Zahlungen leistet, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrages bewegen. Zu diesem Zweck bevorzugt er den Antrag stellenden Gläubiger und nimmt die Benachteiligung derzeit weniger gefährlicher Gläubiger im Allgemeinen in Kauf (BGH ZIP 2006, 290, 292 ff.).
Damit handelte die Schuldnerin sogar mit dem Vorsatz, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte hatte davon auch Kenntnis.
Für den Benachteiligungsvorsatz genügt es, dass der Schuldner mit dem Eintritt der Benachteiligung rechnet und sie – und sei es auch nur als notwendige Nebenfolge – billigend in Kauf nimmt. Dabei ist das Bewusstsein (drohender) Zahlungsunfähigkeit ein wesentliches Indiz für das Bewusstsein der Gläubigerbenachteiligung. Damit handelt der Schuldner bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit folglich nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (BGH ZIP 2007, 1511). Daran fehlt es vorliegend. Die Zahlungsunfähigkeit war bereits am 13.10.2020 eingetreten.
Beweis: wie vor
Wie ihr Insolvenzantrag belegt, hat sich die Beklagte nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch auch selbst auf die schuldnerische Zahlungsunfähigkeit berufen. Gerade der Umstand aber, dass ein Gläubiger von dem Schuldner Leistungen entgegennimmt, obwohl er zur Begründung der angekündigten Insolvenzanträge erklärt hat, jener sei vermutlich zahlungsunfähig, deutet in ganz besonderem Maß darauf hin, dass er sich bewusst eine bevorzugte Befriedigung verschaffen wollte (BGH ZIP 2004, 319, 323).
3. Die Zahlungen waren Gläubiger benachteiligend i.S.d. § 129 InsO, weil sie die der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Insolvenzmasse um den ausgereichten Betrag vermindert haben.
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