Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 22.3: Keine Unfallbeteiligung

Nach erfolgter Akteneinsicht lässt sich mein Mandant wie folgt zur Sache ein:

Mein Mandant ist Halter des Fahrzeugs _________________________ mit dem amtlichen Kennzeichen _________________________. Am Unfalltag überließ er das Fahrzeug dem ebenfalls Beschuldigten _________________________. Bereits in der Vergangenheit hatte dieser das Fahrzeug überlassen bekommen und sich stets als zuverlässig erwiesen.

Der Beschuldigte _________________________ war, wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt, fahrtüchtig/-tauglich. Diesen Eindruck hatte auch mein Mandant gewonnen, als er ihm das Fahrzeug überließ. Am Unfallort hat sich mein Mandant zufällig aufgehalten, weil er ebenfalls beim Bäcker _________________________ Brötchen holen wollte.

Täter einer Unfallflucht kann nur ein Unfallbeteiligter gem.§ 142 Abs. 5 StGB sein. Täter ist demnach jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung beigetragen haben kann. Unfallbeteiligter gem. § 142 StGB ist hingegen nicht, wer sein Fahrzeug vor dem Unfall einem fahrgeübten, fahrtüchtigen Dritten überlassen und sich in der Nähe des Unfallorts aufgehalten hat (Fischer, 66. Aufl., § 142 Rn 16; OLG Frankfurt NJW 1983, 2038). Somit ist bereits der objektive Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB erfüllt.

Ich beantrage daher, das Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

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