Kurzbeschreibung
Muster aus: zerb.1117 Anwaltliche Vergütung in Erbsachen, Förster, Lutz, 2. Aufl. 2022 (zerb verlag)
Muster 2.3: Vergütungsvereinbarung (Pauschalhonorar)
Vergütungsvereinbarung
zwischen
Herrn Rechtsanwalt
_________________________
_________________________
– im Folgenden Rechtsanwalt –
und
Herrn/Frau/Eheleute
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_________________________
– im Folgenden Auftraggeber –
1. Gegenstand der Tätigkeit
In Sachen _________________________
hat der Auftraggeber den Rechtsanwalt mit seiner außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragt.
Die getroffene Vergütungsvereinbarung umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
_________________________
2. Gegenstandswert
Seitens der Parteien wird von einem Gegenstandswert in Höhe von mindestens _________________________ EUR ausgegangen.
3. Vergütung
Der Rechtsanwalt erhält anstelle der gesetzlichen Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit in der unter § 1 näher bezeichneten Angelegenheit ein Pauschalhonorar in Höhe von _________________________ Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Pauschalhonorar umfasst _________________________ Arbeitsstunden. Bei Überschreitung dieser Stundenzahl sind die Rechtsanwälte nach vorheriger Informationspflicht gegenüber dem Auftraggeber dazu berechtigt, die in Folge anfallenden Stunden mit _________________________ Euro zzgl. Mehrwertsteuer abzurechnen. Abgerechnet wird für jede angefangenen _________________________ Minuten. Beträgt die Überschreitung weniger als _________________________ % der vereinbarten Stunden, besteht keine Informationspflicht.
4. Auslagen
Hinzu kommen Auslagen (Fotokopier-, Telefon-, Porto-, Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder u.a.) und Umsatzsteuer nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Rechtsanwalt im Verlaufe des Mandats Kosten verauslagt, insbesondere Gerichtskosten, Gebühren für Meldeamts- und Registeranfragen, Aktenversendungspauschalen etc., sind diese vom Auftraggeber auf Anforderung zu erstatten.
5. Einschaltung von Hilfspersonen
Soweit der Rechtsanwalt Hilfspersonen i.S.d. § 5 RVG einschaltet, ist für deren Tätigkeit – soweit nichts anderes vereinbart – dieselbe Vergütung geschuldet wie für Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt in Person erbringt.
6. Vorschüsse
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorschüsse zu verlangen.
7. Anrechnungsausschluss
Kommt es zu Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder zu einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder werden sonstige gesetzliche Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG betroffen, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Gebühren nach dem Gegenstandswert und den Grundsätzen des RVG. Eine Anrechnung der vorstehend vereinbarten Gebühr auf die in einer eventuell nachfolgenden Angelegenheit entstehenden gesetzlichen Gebühren oder eine vereinbarte Vergütung wird ausgeschlossen.
8. Vorbehalt weiterer Vereinbarungen
Sollte der Rechtsanwalt in einer weiteren nachfolgenden Angelegenheit, etwa mit der außergerichtlichen Vertretung oder mit der Vertretung in einem Rechtsstreit, beauftragt werden, behält sich der Rechtsanwalt vor, die Annahme des Auftrags von dem Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung für den weiteren Auftrag abhängig zu machen.
9. Hinweispflichten
Vor Annahme des Mandats ist der Auftraggeber gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden, dass grundsätzlich nach Gegenstandswert abgerechnet wird.
Der Auftraggeber wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Vergütung von seiner Rechtsschutzversicherung möglicherweise nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wird. Ob und in welchem Umfang die Rechtsschutzversicherung eine Beratung vergütet, hängt vom konkreten Versicherungsvertrag ab. Dies zu klären ist Sache des Auftraggebers. Die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung für die Beratung entfällt in aller Regel dann, wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhält, nach außen hin tätig zu werden.
Der Auftraggeber ist weiterhin darüber belehrt worden, dass das Honorar in keinem Falle von der Landeskasse, dem Gegner oder von anderen Dritten erstattet wird, sofern es die gesetzlichen Gebühren übersteigt. Weiter erfolgte Belehrung darüber, dass das vereinbarte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigen kann. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung abweicht.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Beteiligten verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Ort, Datum _________________________
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(Unterschrift Auftraggeber) |
(Unterschrift Rechtsanwalt) |