Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1636 AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Lunk, 4. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.37: Betriebsvereinbarung Provision
Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wird zur Regelung von Provisionszahlungen (ggf.: unter Beachtung der tariflichen Vorgaben) die folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im _________________________ (z.B. Verkauf/Vertrieb/Außendienst/Key Account Management; ggf. Beschränkung auf bestimmte Positionen) (alternativ: in folgenden Positionen: _________________________) im Betrieb _________________________. Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Provisionsanspruch, Verhältnis zum Grundgehalt, Provisionssätze
(1) Der Mitarbeiter erhält für alle durch ihn vermittelten Verkaufsgeschäfte/Verkäufe, die der Arbeitgeber mit den im Vertriebsgebiet des Mitarbeiters ansässigen Kunden während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wirksam abschließt, zusätzlich zu seinem Grundgehalt eine Provision nach Maßgabe der folgenden Regelungen. Die Provision wird auf das Grundgehalt angerechnet (alternativ: Die Provision wird zusätzlich zum Grundgehalt gewährt).
(2) In den folgenden Fällen entsteht kein Provisionsanspruch:
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für Verkaufsgeschäfte/Verkäufe, die von Key Account Managern mit den von ihnen unmittelbar betreuten Schlüsselkunden erzielt wurden, auch soweit diese Schlüsselkunden im Vertriebsgebiet des Mitarbeiters ansässig sind, |
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für Verkaufsgeschäfte/Verkäufe, die der Arbeitgeber mit Kunden schließt, die er ohne Mitwirkung der Mitarbeiter geworben hat; |
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für Verkaufsgeschäfte/Verkäufe, die mit Kunden geschlossen werden, die ihren Sitz außerhalb des jeweiligen Vertriebsgebiets des Mitarbeiters haben, auf deren Wunsch aber eine Fakturierung auf Niederlassungen erfolgt, die ihren Sitz im Vertragsgebiet haben. |
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(ggf.: für Verkaufsgeschäfte/Verkäufe mit Bestandskunden. Dies sind solche, mit denen der Arbeitgeber bereits in den letzten Jahren Umsätze (ggf. mindestens im Volumen von _________________________ EUR) getätigt hat.) |
(3) Die Provisionssätze ergeben sich aus der in der Anlage zu dieser Betriebsvereinbarung beigefügten Aufstellung der Provisionssätze.
Alternativ:
Die Provisionssätze werden wie folgt festgelegt:
_________________________ % aus allen vom Mitarbeiter vermittelten Verkaufsgeschäften/Verkäufen mit einem fakturierten Nettoumsatz (§ 3 Abs. 1) von weniger als _________________________ EUR,
_________________________ % aus allen Verkaufsgeschäften mit einem fakturierten Nettoumsatz (§ 3 Abs. 1) von mehr als __________________________________________________ EUR.
Alternativ:
_________________________ % aus dem Nettoumsatz (§ 3 Abs. 1) aller vom Mitarbeiter vermittelten Verkaufsgeschäfte/Verkäufe mit Neukunden. Neukunden sind Kunden, die in den letzten _________________________ Jahren vor dem vom Mitarbeiter vermittelten Verkaufsgeschäft/Verkäufen von dem Arbeitgeber keine Produkte (ggf. Konkretisierung der Produkte) bezogen haben.
_________________________ % aus dem Nettoumsatz (§ 3 Abs. 1) aller vom Mitarbeiter vermittelten Verkaufsgeschäfte/Verkäufe mit Bestandskunden.)
(4) Der Provisionsanspruch entsteht mit Geschäftsabschluss, aufschiebend bedingt auf die Zahlung des Kaufpreises durch den Kunden. Der Provisionsanspruch entsteht auch, soweit die Ausführung des Geschäfts aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Umständen unterbleibt oder der Arbeitgeber es nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist. Der Arbeitgeber hat die Nichtausführung eines Geschäfts nicht zu vertreten, soweit er dem Mitarbeiter rechtzeitig Meldung von der drohenden Nichtausführung gemacht und ihm Gelegenheit zur Vertragsnachbearbeitung gegeben hat. Steht fest, dass der Dritte endgültig nicht leistet, ohne dass dies vom Arbeitgeber zu vertreten ist, so entfällt der Anspruch auf Provision.
(5) Steht für ein Geschäft auch (einem oder mehreren) anderen Mitarbeitern Provision zu, so ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, insgesamt einmal Provision zu zahlen. Er ist berechtigt, die Provision entsprechend des Beitrags, den die Mitarbeiter jeweils an dem Zustandekommen und der Durchführung des Geschäfts geleistet haben, angemessen – im Zweifel zu gleichen Anteilen – aufzuteilen. Die beabsichtigte Aufteilung nebst Begründung hat er vor Auszahlung der Provision den Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen.
(ggf.: Widerspricht einer der Mitarbeiter schriftlich innerhalb von vier Wochen, ist ein Gespräch unter Einbeziehung der weiteren Mitarbeiter zu führen, an dem ein Betriebsratsmitglied und ein Mitglied aus der Personalabteilung teilnehmen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Arbeitgeber über die Verteilung verbindlich.)
(6) Reklamationslieferungen und -leistungen sind nicht provisionspflichtig.
§ 3 Berechnungsgrundlagen
Maßgeb...