Kurzbeschreibung
Muster aus: nv.6191 NotarFormulare Wohnungseigentumsrecht, Langhein-Naumann-Görner, 3. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.4: Blockweise Aufteilung
Verhandelt in _________________________ am _________________________
Vor mir, dem Notar _________________________
erschien heute
Frau A,
handelnd nicht für sich persönlich, sondern _________________________ für die Gesellschaft Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG _________________________.
Sie erklärt gemäß § 8 WEG zu meinem Protokoll:
I. Vormerkung
Die Grüner Wohnpark Falkenhorst GmbH & Co. KG ist eingetragener Eigentümer des 20095 Hamburg, Falkensteinweg belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese von Rissen Blatt 10.000 verzeichneten Grundbesitzes, Flurstück 6230 mit einer Größe von insgesamt 12.300 qm. Der Grundbesitz ist in Abt. II und III unbelastet (siehe Rdn 42).
Das Gesamtgrundstück soll mit drei Wohnhäusern mit insgesamt 63 Wohneinheiten unter Wahrung des großzügigen Charakters einer einheitlichen Parklandschaft ("Grüner Wohnpark Falkenhorst") bebaut werden. Die Lage und Größe der zu errichtenden Baukörper (Haus I, II und III) und der gemeinschaftlichen Einrichtungen ergibt sich aus der ANLAGE 0 zu dieser Urkunde. Das zentrale Heizkraftwerk für die Gesamtanlage soll sich in Haus III befinden (siehe Rdn 43).
Die Baugenehmigung ist beantragt, aber noch nicht erteilt. Insoweit können sich im Laufe der weiteren Bauplanung noch Änderungen ergeben.
Da es sich bei den zu errichtenden Baukörpern um separate Blöcke handelt und diese teils im frei finanzierten Wohnungsbau als Eigentumswohnungen (Haus I), teils als frei finanzierte Wohnungen im Mietwohnungsbau (Haus II) sowie im geförderten Mietwohnungsbau (Haus III) errichtet werden sollen, ist beabsichtigt, die einzelnen Blöcke, soweit rechtlich möglich, in der Rechtsform des Wohnungseigentums zu verselbstständigen (Quasi-Realteilung). Die nachfolgende Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung ist daher im Zweifel stets so auszulegen, als handele es sich bei den unterschiedlichen Baukörpern nebst den ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Flächen um selbstständige Grundstücke.
II. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung gemäß § 8 WEG
§ 1 Teilung
1. |
Der Eigentümer teilt das Eigentum an dem unter I. genannten Grundstück gemäß § 8 WEG in drei Miteigentumsanteile (siehe Rdn 45) in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an bestimmten, zu Wohnzwecken dienenden Räumen (ggf. mit Gartenfläche, siehe Rdn 21) verbunden ist (Haus I – Wohnungen Nr. 1 bis 18, Haus II – Wohnungen Nr. 1 bis 13, Haus III – Wohnungen Nr. 1 bis 32). Die Aufteilung des Grundstücks erfolgt nach Maßgabe der ANLAGE 1 zu dieser Erklärung. |
2. |
Wegen der Aufteilung des Gebäudes sowie der Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile (ggf. und Flächen, siehe Rdn 21) verweist der Eigentümer auf die dieser Urkunde als ANLAGE 2 beigefügten vorläufigen Aufteilungspläne. Die Bevollmächtigten gem. III. sind nach Erteilung der endgültigen baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung berechtigt und beauftragt, diese in Bezug zu nehmen und der endgültigen Aufteilung zugrunde zu legen. Den Ausfertigungen bzw. beglaubigten Abschriften sind verkleinerte Kopien beizufügen (siehe obenRdn 27). |
§ 2 Untergemeinschaften/Quasi-Realteilung/Realteilung
1. |
Die Häuser I bis III sollen wechselseitig so weit wie möglich so behandelt werden, als seien die Blöcke real, einschließlich der ihnen gemäß ANLAGE 0 farblich zugeordneten Flächen, geteilt. Jede Untergemeinschaft ist berechtigt, sich eine gesonderte Gemeinschaftsordnung zu geben. Diese wird ggf. noch durch den aufteilenden Eigentümer festgelegt. |
2. |
Gesondertes Wohnungseigentum an den bereits mit einzelnen Nummern bezeichneten Wohnungen wird (zunächst) nicht gebildet. Vielmehr werden zunächst nur die Wohnungseigentumsrechte I bis III gebildet, bestehend jeweils aus den Wohnungen gemäß der Nummerierung des Aufteilungsplanes. Jede Untergemeinschaft ist jedoch berechtigt, ihren Block beliebig in separate Wohnungseigentumseinheiten nach Maßgabe des Aufteilungsplanes bzw. der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung zu unterteilen (siehe Rdn 45). |
3. |
Jede Untergemeinschaft ermittelt ihre Kosten getrennt und bildet eine eigene Instandhaltungsrücklage (siehe Rdn 48). Über Angelegenheiten, die ausschließlich eine Untergemeinschaft betreffen, können nur die jeweiligen Eigentümer der Untergemeinschaft beschließen. Dies gilt grundsätzlich auch für bauliche Veränderungen im Sinne des § 20 WEG. Bauliche Veränderungen, die öffentlich-rechtliches Baurecht zur Ausnutzung anderer Untergemeinschaften beeinträchtigen können, bedürfen jedoch der Zustimmung der anderen Untergemeinschaften (siehe Rdn 49). Dies gilt ebenfalls für solche baulichen Veränderungen, die den Charakter der einheitlichen Parklandschaft beeinträchtigen könnten. |
4. |
Versammlungen, Beschlussfassungen und sonstige Abstimmungen sind auch im Rahmen von Teilversammlungen der... |