Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 24.1: Erbvertrag unter in Scheidung lebenden Ehegatten – Scheidungsvereinbarung – Auseinandersetzungsausschluss – Schuldrechtliches Nutzungsrecht – Grundstücksvermächtnis – Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

Erschienen sind:

1. Herr _________________________ – ausgewiesen durch seinen Personalausweis Nr. _________________________ –
2. dessen Ehefrau, Frau _________________________ – ausgewiesen durch ihren Personalausweis Nr. _________________________ –

Die Anwesenden erklären, dass weder der Notar/die Notarin, noch eine Person, mit der sich der Notar/die Notarin zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit der er/sie gemeinsame Geschäftsräume hat, außerhalb einer Amtstätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist.

Bei der mit den Anwesenden geführten ausführlichen Unterredung habe ich die Überzeugung gewonnen, dass sie zweifelsfrei geschäftsfähig sind. Gründe für die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars sind nicht ersichtlich; die Anwesenden wünschen dies auch nicht.

Sie bitten um Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung, eines Erbvertrags und eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags.

A. Vorbemerkungen

Wir sind beide seit unserer Geburt deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ vor dem Standesamt _________________________ die beiderseits erste Ehe geschlossen. Mangels Ehevertrags gilt in unserer Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Keiner von uns hat jemals in eingetragener Lebenspartnerschaft deutschen oder ausländischen Rechts gelebt.

Aus unserer Ehe sind die beiden Kinder _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, hervorgegangen. Keiner von uns hat weitere Kinder.

Seit dem _________________________ leben wir dauernd voneinander getrennt. Die Ehefrau hat beim Amtsgericht _________________________ – Familiengericht – unter dem Aktenzeichen _________________________ Scheidungsantrag gestellt, der Ehemann hat der Scheidung bereits zugestimmt.

B. Scheidungsfolgenvereinbarung

_________________________

C. Vereinbarungen zur Nutzung unseres Einfamilienhauses

I. Grundbuchstand

Wir sind im Grundbuch als je hälftige Miteigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks _________________________ Grundbuch von _________________________ Band _________________________ Heft _________________________ Bestandsverzeichnis Nr. _________________________ eingetragen. Die Ehefrau bewohnt mit unseren beiden gemeinschaftlichen Kindern dieses Haus.

II. Auseinandersetzungsausschluss

Für die Lebenszeit von uns beiden wird die Aufhebung der Gemeinschaft an dem bezeichneten Gebäudegrundstück ausgeschlossen (§ 1010 BGB). Jeder von uns bewilligt und beantragt die Eintragung dieses Auseinandersetzungsausschlusses zu Lasten seines Miteigentumsanteils und zugunsten des anderen Miteigentümers im Grundbuch.

III. Nutzungsrecht

Der Ehefrau wird das schuldrechtliche Nutzungsrecht an der Miteigentumshälfte des Ehemannes bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des jüngsten unserer beiden Kinder eingeräumt. Ein gesondertes Nutzungsentgelt hat sie dafür nicht zu bezahlen. Die Nutzungsmöglichkeit des Wohnhauses durch die Ehefrau und die Kinder ist bei der Scheidungsfolgenvereinbarung, insbesondere bei der Unterhaltsbemessung, bereits berücksichtigt.

Auf das Nutzungsrecht finden die Vorschriften über den Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) entsprechende Anwendung.

D. Erbvertrag

I. Vermächtnisanordnung

Jeder von uns wendet hiermit auf seinen Tod die ihm gehörende Miteigentumshälfte an dem oben in Teil C. näher bezeichneten Gebäudegrundstück vermächtnisweise unseren beiden Kindern _________________________ und _________________________ je zur Hälfte, bezogen auf das ganze Gebäudegrundstück je zu einem Viertel, zu.

Ersatzvermächtnisnehmer sind die Abkömmlinge der Bedachten, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung berufen und berechtigt; mangels von solchen tritt – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung ein.

Die Vermächtnisse fallen mit dem Tod des jeweiligen Erblassers an und sind sofort zur Erfüllung fällig.

II. Bindung, Rücktrittsrecht, Anfechtungsverzicht

Die Vermächtnisanordnungen zuvor Ziff. I. sind vertraglich bindend und wechselbezüglich. Jeder nimmt die vertragliche Erklärung des jeweils anderen an. Keiner von uns behält sich das Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vor. Der Erbvertrag gilt auch für die Zeit nach der Scheidung unserer Ehe.

Ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB wegen des Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter ist sowohl für uns als auch für Dritte ausgeschlossen.

Wir wurden vom Notar darauf hingewiesen, dass dieser Erbvertrag nur gemeinschaftlich abgeändert oder aufgehoben werden kann und dass dies in notarieller Form zu erfolgen hat, ausgenommen den Fall einer Änderung oder Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament bis zur Rechtskraft unserer Scheidung.

E. Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Jeder von uns verzichtet hiermit gegenüber dem anderen auf sein gesetzliches...

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