Kurzbeschreibung
Muster aus: zap.0030 Praxis des Handels- und Gesellschaftsrechts, Thomas Wachter-Heribert Heckschen, 6. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 24.5: Typische Servicing-Vereinbarung
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Portfolio seiner jeweils angekauften Forderungen im Namen des Käufers einzuziehen und zu verwalten. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer hiermit, die jeweils angekauften Forderungen nebst den dazugehörigen Nebenrechten, dazugehörigen Sicherheiten, Sicherheiten und sonstigen Sicherungsrechten im eigenen Namen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Vertrages einzuziehen, zu verwalten, auszuüben und zu verwerten ("Forderungseinzugsberechtigung"). Diese Forderungseinzugsberechtigung enthält die Berechtigung des Verkäufers, die erforderlichen rechtlichen Maßnahmen (insb. gerichtliche Mahn- und Klageverfahren – nachstehend die "Gerichtsverfahren" genannt) bzgl. der hierunter angekauften Forderungen, der dazugehörigen Sicherheiten, Sicherheiten und sonstigen Sicherungsrechte zu ergreifen.
Der Käufer hat das Recht, die dem Verkäufer erteilte Forderungseinzugsberechtigung aus wichtigem Grund zu widerrufen, wenn er dieses Vorgehen zur Wahrung seiner Interessen für erforderlich hält. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wird insb. vermutet, wenn der Käufer das Recht hat, diesen Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor dem Widerruf wird der Käufer den betreffenden Verkäufer unter Angabe des wichtigen Grundes schriftlich mahnen und ihm eine Frist von zehn Bankgeschäftstagen ("Nachfrist") zur Abhilfe setzen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Käufer zum Setzen der Nachfrist nicht verpflichtet ist, soweit er nach billigen Ermessen feststellt, dass das Setzen einer Nachfrist zum Schutz seiner Rechte ungeeignet ist. Die Forderungseinzugsberechtigung wird verlängert, wenn das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund i.S.d. Vertrages erloschen ist. Die Forderungseinzugsberechtigung wird nicht widerrufen, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Barsicherheit in Höhe der ausstehenden Forderungen oder eine andere dem Käufer ausreichende Sicherheit stellt.
Ungeachtet der allgemeinen Natur der vorstehenden Regelung erlischt die Forderungseinzugsberechtigung im Verhältnis zum Verkäufer automatisch, wenn
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ein Sachverhalt vorliegt, der die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers gem. §§ 17, 18 oder 19 InsO oder aus anderen Gründen begründet, |
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ein Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens hinsichtlich des Verkäufers gestellt wurde, |
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gerichtliche Maßnahmen gem. § 21 InsO hinsichtlich des Verkäufers durch die zuständigen Gerichte angeordnet werden oder |
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dem Verkäufer eine Einziehung der Forderungen gem. den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist. |