Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 2.5: Modifizierungen der Bindungswirkung bei "Berliner Testament"

Änderungsmöglichkeit unter gemeinsamen Abkömmlingen:

(3) Der Längstlebende kann die Schlusserbfolge unter den gemeinsamen Abkömmlingen frei ändern und auch zu Lebzeiten über das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen an gemeinsame Abkömmlinge unentgeltlich verfügen, ohne dass Ansprüche der Schlusserben aus § 2287 BGB entstehen.

Einsetzung eigener Nacherben kann geändert werden:

(4) Die Einsetzung seiner Nacherben bzw. Ersatznacherben kann jeder Ehegatte jeweils ohne Zustimmung und Mitwirkung des anderen Ehegatten jederzeit ändern.

Verzicht auf Anfechtungsrecht:

(5) Die getroffenen Verfügungen sollen ausdrücklich auch dann wirksam und bindend sein, wenn zukünftig weitere Pflichtteilsberechtigte hinzutreten oder bereits heute existierende Pflichtteilsberechtigte bekannt werden.

Keine Wechselbezüglichkeit:

(6) Nach dem Tode des Erstversterbenden kann der länger lebende Ehegatte die Erbfolge frei ändern und auch zu Lebzeiten über das von dem Erstversterbenden geerbte Vermögen unentgeltlich verfügen, ohne dass Ansprüche der Schlusserben aus § 2287 BGB entstehen.

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