Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.50: Vereinbarung zu ausgefallenem Umgang

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

_________________________

erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.

Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer

Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung

und erklärten vorab:

§ 1 Ausgangslage

Wir sind beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ (vor 9 Jahren) in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am _________________________ geborene, derzeit also 7 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem _________________________ in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

§ 2 Ehegattenunterhalt

1. Der Ersch. zu 1. verpflichtet sich, ab _________________________ an die Ersch. zu 2. für die Zeit der Trennung einen monatlich, jeweils bis zum 1. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2.

Bei dieser Vereinbarung gehen die Beteiligten von den folgenden Einkommensverhältnissen aus:

Einkommen des Ersch. zu 1. _________________________
Einkommen der Ersch. zu 2. _________________________
3. Die Vereinbarung zur Zahlung von Trennungsunterhalt ist der Abänderung zugänglich. Die Beteiligten vereinbaren im Falle der Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine an der getroffenen Vereinbarung orientierte Abänderung. Ergänzend gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Die Ersch. zu 2.verpflichtet sich für die Dauer der Unterhaltsleistung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erforderliche Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zu geben. Der Ersch. zu 1. ist verpflichtet, die Ersch. zu 2. von den ihr entstehenden finanziellen Nachteilen freizustellen.

§ 3 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 ist verpflichtet, an das Kind K zu Händen der Ersch. zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen, und zwar jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1.
3. Aufgrund des Alters des Kindes erfolgt die Unterhaltsbemessung nach der zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle.

§ 4 Vollstreckungsunterwerfung

Wegen der in § 2 und 3 der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt unterwerfe ich, der Ersch. zu 1, mich der

sofortigen Zwangsvollstreckung

aus dieser Urkunde in mein Vermögen.

Die Ersch. zu 2 ist berechtigt, sich jederzeit auf einseitigen Antrag auf Kosten des Ersch. zu 1. eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit oder sonstiger die Vollstreckung begründender Tatsachen bedarf.

§ 5 Elterliche Sorge

1. Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe.
2. Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.

§ 6 Umgang, Brückentage, Ferien- und Feiertagsregelung

Wir vereinbaren den Umgang des Ersch. zu 1 mit K wie folgt:

1. Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
2. Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte.
3. Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte.
4.

Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage und der Weihnachtsferien soll folgendes gelten:

a) In der Ferienzeit bis zum 24.12., 10:00 Uhr, sind die Kinder bei der Ersch. zu 2;
b) in den Weihnachtsferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2016), hat der Ersch. zu 1 Umgang mit den Kindern in der Zeit vom 24.12., 10:00 Uhr, bis 25.12., 18:00 Uhr und vom 101., 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr des Tages vor dem Beginn der Schule;
c) in den Weihnachtsferien, die in den ungeraden Kalenderjahren beginnen (erstmalig 2017), hat der Ersch. zu 1 Umgang vom 25.12., 18:00 Uhr bis 1.1., 12:00 Uhr.
5. Während der Osterferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche, wobei in den Osterferien, die in geraden Kalenderjahren beginnen (erstmals 2016) ...

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