Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.52: Betriebsvereinbarung Organisation der Beteiligung des Betriebsrats
Betriebsvereinbarung zur Organisation der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz
Zwischen dem Arbeitgeber und
dem bei diesem gebildeten Betriebsrat
wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb […]
Persönlich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebes, einschließlich der Leiharbeitnehmer.
§ 2 Zielsetzung
(1) Diese Betriebsvereinbarung betrifft das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz, insbesondere des gesamten Gefährdungsbeurteilungsprozesses,
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Verfahren und Organisation der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG (ArbSchG), |
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Festlegung ggf. erforderlicher Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG sowie der Verordnungen, die aufgrund von § 18 ArbSchG erlassen wurden. |
(2) Damit soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess von Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz installiert und gleichzeitig die Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung des Gefährdungsbeurteilungsprozesses, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes gesichert werden.
(3) Beide Parteien stimmen überein, dass eine erfolgreiche Umsetzung des ArbSchG sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Beschäftigten liegt.
§ 3 Betriebliche Organisation
(1) Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung wird ein paritätisch besetzter Ausschuss gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG gebildet. Er setzt sich aus je zwei Beauftragten des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von jeder Betriebspartei benannt. Bei Bedarf können von ihm der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend hinzugezogen werden. Den Parteien steht es frei, ihre Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die vom Betriebsrat benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen dem Betriebsrat angehören.
(2) Beide Betriebsparteien haben das Recht, Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Der Arbeitgeber lädt ein und trägt die Verantwortung für die Protokollierung. Der Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal. Er arbeitet mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) zusammen. Über die Arbeit des Ausschusses wird im ASA, über die Vorschläge des ASA wird im Ausschuss berichtet.
Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
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Verhandlung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung, |
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die Verabschiedung eines Umsetzungskonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, |
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die Auswahl und Entscheidung über den Zeitplan der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, |
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Verhandlung über ggf. erforderliche Maßnahmen des Gesundheitsschutzes auf Basis der erstellten Gefährdungsbeurteilungen. Dabei hat die Vermeidung von Gefährdung Vorrang. Sollte dies nicht möglich sein, sind Maßnahmen in der Reihenfolge von technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen zu entwickeln. |
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Entscheidung über ggf. erforderliche vertiefende Untersuchungen, |
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die Organisation von Information und Einbeziehung der Beschäftigten in den Gefährdungsbeurteilungsprozess. |
Betriebsvereinbarungen werden im Ausschuss verhandelt, abgeschlossen von Arbeitgeber und Betriebsrat nach Beschlussfassung im Gremium.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten im Ausschuss über die Durchführung dieser Vereinbarung und die zu ergreifenden Maßnahmen infolge einer Gefährdungsbeurteilung werden im Falle der Nichteinigung der Geschäftsführer des Arbeitgebers und der/die Vorsitzende des Betriebsrates hinzugezogen, um eine Lösung zu finden.
(5) Sollte dies nicht gelingen, kann von jeder Seite die Einigungsstelle unter Bezeichnung des konkret strittigen, in ihre gesetzliche Zuständigkeit fallenden Regelungsgegenstandes angerufen werden. Für den Fall der Einsetzung einer Einigungsstelle behält der Ausschuss seine Zuständigkeit hinsichtlich der sonstigen Aufgaben.
(6) Wirksamkeitskontrolle
Spätestens nach zwölf Monaten erfolgt eine Kontrolle der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Dabei soll mit dem Instrument gearbeitet werden, mit dem die Gefährdungsbeurteilung zuletzt durchgeführt wurde. Der Einsatz eines anderen Instruments kann aufgrund der vorangegangenen Erfahrungen oder wegen gezielt zu erfassender Konstellationen in dem gemeinsamen Ausschuss beschlossen werden.
(7) Dokumentation
Die Dokumentation enthält das Ergebnis der einzelnen Schritte im gesamtem Gefährdungsbeurteilungsprozess. Sie wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes fortgeschrieben, ohne alte Daten zu überschreiben oder zu löschen. Sie wird in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Die Dokumentation wird nur für die Festlegung von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes genutzt.
Es ist sicherzustelle...