Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 26.11: Klage auf Schadensersatz wegen überhöhten Kartellpreises (§ 33a GWB)
An das Landgericht
Kammer für Handelssachen (Zivilkammer als Kartellkammer) –
_____
Klage
der A, _____
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: _____
gegen
die B, _____
– Beklagte –
wegen Schadensersatz aufgrund eines überhöhten Verkaufspreises (§ 33a Abs. 1 GWB)
Streitwert: _____ EUR (vorläufig geschätzt)
Wir bestellen uns zu Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Wir erheben Klage und beantragen im Wege der Stufenklage,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die Protokolle des Ausschusses _____ seit _____ zu übermitteln und ihr darüber Auskunft zu erteilen, _____; |
2. |
die Beklagte nach Vorlage der Beweismittel und erteilter Auskunft zu dem noch zu beziffernden Schadensersatzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem _____ zu verurteilen; |
3. |
den Rechtsstreit vor der angerufenen Kammer für Handelssachen zu verhandeln. |
Sofern das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragen wir für den Fall des Fristversäumnisses oder des Anerkenntnisses,
die Beklagte durch Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen.
Begründung:
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen und bezog in den letzten Jahren Beton bei der Beklagten. Das Bundeskartellamt stellte fest, dass die Beklagte und sämtliche ihrer Wettbewerber seit Jahren ein Preiskartell auf dem Angebotsmarkt für Beton unterhielten, aufgrund dessen das Preisniveau auf dem relevanten Markt vereinbarungsgemäß hochgehalten wurde. Hiervon war die Klägerin unmittelbar betroffen, weil sie den Beton zu den überhöhten Preisen einkaufte. In den Feststellungen des Bundeskartellamtes befinden sich keine Einzelangaben zu den Preisaufschlägen der Beklagten gegenüber der Klägerin. Der Klägerin stehen daher Ansprüche auf Vorlage von Beweismitteln und Auskunft gem. § 33g GWB und nachfolgend auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen gezahltem Preis und Marktpreis gem. § 33a Abs. 1 GWB zu.
Im Einzelnen:
I. |
_____ (Darstellung des Sachverhaltes mit entsprechenden Beweisangeboten) |
II. |
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: |
1. |
Die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ergibt sich daraus, dass die Klägerin einen Anspruch aus GWB geltend macht (§ 87 GWB) und dem Landgericht auch die Kartellstreitigkeiten des am Geschäftssitz der Beklagten zuständigen Gerichts gem. der Verordnung _____ zugewiesen sind. Die angerufene Kammer für Handelssachen ist nach §§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 GVG zuständig. |
2. |
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage nach §§ 254, 260 ZPO zunächst die Vorlage von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften nach § 33g Abs. 1 GWB. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes haben die am Preiskartell beteiligten Betonhersteller sich im Ausschuss _____ getroffen und die Verkaufspreise für die Geschäfte der Beklagten mit der Klägerin besprochen. Darüber sind verschlüsselte Protokolle erstellt worden, die sich im Besitz der Beklagten befinden. Da die Feststellungen des Bundeskartellamtes keine Einzelheiten zu den Preisfestlegungen gegenüber der Klägerin enthalten, hat diese einen Anspruch auf Vorlage der verschlüsselten Protokolle und Mitteilung des Klartextes mit Erläuterungen durch die Beklagte. Der Beklagten ist die Vorlage und Auskunftserteilung ohne größeren Aufwand möglich. Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Bundeskartellamt nicht die Stellung eines Kronzeugen gehabt. In den Protokollen sind keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse enthalten. |
3. |
Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz des von ihr zu viel gezahlten Entgelts für die Lieferung von Beton.
a) |
Die Beklagte hat durch die Preisabsprache mit ihren Wettbewerbern fahrlässig/vorsätzlich gegen das Kartellverbot gem. § 1 GWB verstoßen. Das ist durch das Bundeskartellamt aufgrund des bestandskräftigen Bußgeldbescheides vom _____, Az. _____ festgestellt worden. Diese Feststellung ist für das angerufene Gericht bindend (§ 33b GWB). |
b) |
Das Verhalten der Beklagten ist schuldhaft, weil sie das Kartell vorsätzlich, nämlich wissentlich und willentlich, betrieb. Das ergibt sich bereits aus den Feststellungen des Bundeskartellamtes. Wie in der Verfügung des Bundeskartellamtes weiter ausgeführt, konnte die Beklagte nicht ernsthaft damit rechnen, dass die von ihr mit den übrigen Wettbewerbern über die Verkaufspreise und auch die Aufteilung der Abnehmer getroffenen Abreden freistellungsfähig wären. Auch lag nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes auf Seiten der Beklagten kein vermeidbarer Rechtsirrtum vor. _____ |
c) |
Die Klägerin macht den Schadensersatz für die Käufe ab _____ geltend. Aufgrund der Einleitung des Verfahrens durch das Bundeskartellamt am _____ war die Verjährung der bis dahin innerhalb der 5-jährigen Verjährung noch nicht verjährten Ansprüche gehemmt. |
d) |
Gem. § 33a Abs. 2 GWB wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Der Schaden wird von der Klägerin nach Erteilung der Auskünfte aus der Di... | |