Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.7: Vereinbarung bei langfristig fehlender Bedürftigkeit des minderjährigen Kindes
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
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§ 2 Ehegattenunterhalt
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§ 3 Kindesunterhalt
1. |
Der Ersch. zu 1 ist nach seinem Einkommen grundsätzlich verpflichtet, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des in § 2 Zif. 2 der Vereinbarung festgestellten anrechenbaren Nettoeinkommens des Ersch. zu 1. |
3. |
Die Erschienenen stellen dazu fest, dass das Kind K _________________________ derzeit nicht unterhaltsbedürftig ist. Es hat durch Erbschaft ein Mehrfamilienhaus geerbt, das unter Berücksichtigung von Kosten, Steuern und Rücklagen monatliche Einkünfte von durchschnittlich _________________________ EUR ergibt. Dieser Betrag übersteigt die grundsätzliche Zahlungspflicht des Ersch. zu 1 gemäß Zif 1 um mehr als das Doppelte. Solange die Einnahmen des Kindes die Zahlungspflicht um mehr als das Doppelte übersteigen, vereinbaren wir, dass der Ersch. zu 1 von der Zahlungsverpflichtung betreffend Kindesunterhalt befreit ist. Sinken die Einnahmen des Kindes unter das Doppelte der Zahlungsverpflichtung ab, ist der Ersch. zu 1 verpflichtet, den fehlenden Betrag aufzustocken. Die Ersch. zu 2 wird dem Ersch. zu 1 entsprechende Veränderungen unverzüglich mitteilen und ggf. nachweisen. |
§ 4 Vollstreckungsunterwerfung
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§ 5 Hinweise, Durchführung
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(Urkundsausgang, Unterschriften)