Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 27.2: Kein Führen des Fahrzeugs ohne Willensakt

Richtig ist, dass mein Mandant beabsichtigte, den Pkw seines Bekannten umzuparken. Dabei ist er von dem Beifahrer- auf den Fahrersitz gewechselt und startete den Motor. Hierbei hat er übersehen, dass der erste Gang bereits eingelegt war, weshalb das Fahrzeug beim Betätigen des Anlassers einen "Sprung" nach vorne machte, wodurch das davor abgestellte Fahrzeug des Geschädigten einen Schaden von 1.400 EUR netto erlitt. Mein Mandant stellt nicht in Abrede, dass er alkoholisiert war (BAK 1,12 ‰).

Es fehlt jedenfalls an dem nach herrschender Rechtsprechung erforderlichen Willensakt. Bezogen auf die sprachliche Auslegung des Begriffs "Führen" ist eine zielgerichtete Handlung Voraussetzung. Wer ohne seinen Willen bewirkt, dass ein Fahrzeug in Bewegung gerät, führt dieses nicht (OLG Frankfurt DAR 1990, 270; OLG Düsseldorf zfs 1992, 101).

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