Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 27.23: Klage auf Übereignung und Übergabe
An das
Landgericht _____
_____ (Anschrift)
Klage
In dem Rechtsstreit
Herr Carl Clever, _____ (Anschrift),
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Herrn Bert Bau, _____ (Anschrift),
– Beklagter –
wegen Übereignung und Übergabe der Kaufsache
Streitwert: 5.500 EUR
Namens und mit Vollmacht des Klägers erheben wir vorstehende Klage und zahlen – bezogen auf einen Streitwert i.H.v. 5.500 EUR – Gerichtskosten mittels anliegendem Verrechnungsscheck über 408 EUR ein.
In der mündlichen Verhandlung werden wir beantragen:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Minibagger, LUMAG MTR 234, Fahrzeugidentifikationsnummer LU3025CKGBB03223, zur eBay-Artikelnummer 5723462, Zug um Zug gegen Zahlung von 791 EUR herauszugeben. |
2. |
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises i.H.v. 791 EUR im Annahmeverzug befindet. |
3. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
Falls das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet, beantragen wir bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen aus Sicht des Beklagten keine Bedenken entgegen.
Begründung:
Der Beklagte bot am 25.8.2020 den streitgegenständlichen Minibagger, LUMAG MTR 234, Fahrzeugidentifikationsnummer LU3025CKGBB03223, auf der Handelsplattform eBay unter der Artikelnummer 5723462 zum Verkauf an. Dabei wählte der Beklagte die Verkaufsvariante "Auktion" mit einer Dauer von sieben Tagen.
Beweis: Ausdruck des eBay-Angebots vom 25.8.2020 als Anlage K1.
Am 27.8.2020 besichtigte der Kläger zusammen mit Herrn Gutacht den Minibagger. Während der Besichtigung teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass ein Händler den Wert des Minibaggers auf ca. 5.500 EUR geschätzt habe. Er wolle den Minibagger daher ungern unter einem Preis von 3.000 EUR verkaufen.
Beweis: Zeugnis des Herrn Gutacht, Gereonstraße 4, 50935 Köln.
Am 1.9.2020 beendete der Beklagte das vorgenannte Angebot 58 Minuten vor Auktionsende unter Hinweis auf einen Irrtum über die Beschaffenheit des Minibaggers.
Beweis: Ausdruck der E-Mail von eBay über die vorzeitige Beendigung als Anlage K2.
Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot i.H.v. 791 EUR Höchstbietender.
Beweis: wie vor.
Der Kläger hat den Beklagten am 2.8.2020 angetroffen und unter Hinweis auf § 6 Nr. 6 der AGB von eBay International AG zur Herausgabe des erworbenen Minibaggers Zug um Zug gegen Zahlung des zum Zeitpunkt der Rücknahme bestehenden Höchstgebots in Höhe von 791 EUR aufgefordert. Der Beklagte lehnte eine Herausgabe unter Berufung auf seinen Irrtum über den Wert des Minibaggers ab.
Beweis: Zeugnis der Frau Clever, Kölner Landstraße 6, 40597 Düsseldorf.
In der Einstellung des Angebots für die Versteigerung auf der Handelsplattform der eBay International AG liegt die verbindliche Erklärung des Beklagten, er nehme bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Kaufangebot an. Die Annahmeerklärung des Klägers liegt in dem online abgegebenen Höchstgebot. Dies entspricht auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eBay International AG, die jeder, der eBay nutzt, d.h. auch die Parteien dieses Rechtsstreits, akzeptieren muss. Nach § 10 Abs. 6 Nr. 6 der AGB der eBay International AG kommt im Falle der vorzeitigen Beendigung durch den Anbieter zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zu Stande, es sei denn der Anbieter war dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Beweis: Ausdruck der eBay-AGB als Anlage K3.
Der Beklagte war nicht berechtigt, das verbindliche Angebot vorzeitig zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung könnte hier allenfalls mittels einer Anfechtung wegen Irrtums gem. § 119 Abs. 2 BGB erreicht werden. Der Beklagte hat sich jedoch nicht über die Beschaffenheit des von ihm zum Verkauf eingestellten Minibaggers geirrt. Denn der Wert des Kaufgegenstandes als solcher gehört gerade nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache.
Die Diskrepanz zwischen dem erreichten Preis und dem Wert des Minibaggers ist dem Risikobereich des Beklagten zuzurechnen. Besondere Umstände, die die Rechtsmissbräuchlichkeit der Durchsetzung des Übereignungsanspruchs des Klägers begründen könnten, liegen nicht vor.
Demnach kann der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, hier 791 EUR, gem. § 433 Abs. 1 BGB verlangen. Der Beklagte verweigerte am 2.9.2020 die Herausgabe. Einer Nachfristsetzung bedurfte es daher nicht. Klage ist somit geboten.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. folgt das rechtliche Interesse an der Feststellung daraus, die materielle Rechtslage in der Zwangsvollstreckung möglichst rasch und einfach durchzuführen. Ein alsbaldiges Interesse ist auch gegeben, da der Kläger daran interessiert ist, sofort mit der Beitreibung seiner Ansprüche zu begin...