Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Arbeitsrecht, Stefan Lunk, 5. Aufl. 2025 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB
1. X-Gesellschaft |
2. Y-Gesellschaft |
_________________________ (Anschrift) |
_________________________ (Anschrift) |
Frau/Herrn _________________________ (Name) |
_________________________ (Datum) |
Unterrichtung über Betriebsübergang nach § 613a Abs. 5 BGB
Sehr geehrte/geehrter Frau/Herr _________________________ (Name),
die X-Gesellschaft GmbH _________________________ (Handelsregisterinformation) (nachfolgend: "X") hat sich entschlossen, den Teilbetrieb _________________________ (nachfolgend: "Teilbetrieb") auf eine neu gegründete Gesellschaft zu übertragen, die eine Tochtergesellschaft der Y-Gesellschaft _________________________ (Handelsregisterinformation) (nachfolgend: "Y") werden wird. Mit diesem Schreiben informieren wir Sie über die sich aus der Übertragung ergebenden Folgen für Ihr Arbeitsverhältnis:
Ihr Arbeitgeber X wird den Teilbetrieb als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Ziff. 2 UmwG auf eine neue eigenständige Gesellschaft übertragen (nachfolgend: der "Teilbetriebsübergang" oder die "Ausgliederung"). X will sich von dem bislang selbst vorgehaltenen _________________________ (Geschäftsbereich) trennen, weil man sich auf das Kerngeschäft fokussieren möchte und den Spezialbereich der _________________________ (Geschäftsbereich) jemandem überlassen möchte, zu dessen Kernkompetenz die _________________________ (Geschäftsbereich) zählt. Die neue, noch zu gründende Gesellschaft wird die Rechtsform _________________________ (Rechtsform) haben. Sie wird firmieren als Z-Gesellschaft (nachfolgend: "Z" oder neue Arbeitgeberin). Diese Gesellschaft wird im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ (zuständiges Amtsgericht) eingetragen werden. Unmittelbar nach der Eintragung werden die dann noch im Eigentum von X stehenden Geschäftsanteile an Z zu 100 % von Y übernommen (Anteilsübertragung aufgrund _________________________ durch sog. Sharedeal). Die Z wird ihren Sitz in _________________________ (Firmensitz) haben und geschäftsansässig sein unter _________________________ (Anschrift). Zum Geschäftsführer der Z soll _________________________ (Name) bestellt werden.
Die Ausgliederung soll mit Wirkung zum _________________________ (Übergangsstichtag) (im Folgenden: "Übergangsstichtag") erfolgen. Der genaue Übergangsstichtag ist zwar abhängig von der Eintragung im Handelsregister. Wir beabsichtigen jedoch, in Abstimmung mit dem Handelsregister die Eintragung am _________________________ (Datum) vornehmen zu lassen.
Aus der Ausgliederung ergeben sich für Ihr Arbeitsverhältnis folgende Konsequenzen:
Ihr Arbeitsverhältnis geht zum Übergangsstichtag automatisch kraft Gesetzes auf die Z als Ihre neue Arbeitgeberin über (§ 613a BGB, §§ 35a Abs. 2, 131 UmwG). Die Z wird zu diesem Zeitpunkt in das derzeit zwischen Ihnen und X bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Ihre Rechte und Pflichten gelten daher nach dem Teilbetriebsübergang grundsätzlich fort. Die Z übernimmt insbesondere die Pflichten aus eventuellen Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung. Ihre Betriebszugehörigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Berechnung von Kündigungsfristen, wird durch den Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht unterbrochen.
Ab dem Übergangsstichtag haftet die Z unbeschränkt für alle Verpflichtungen aus dem bisher zwischen Ihnen und X bestehenden Arbeitsverhältnis.
Für Umwandlungsfälle, § 133 Abs. 2 und 3 UmwG:
X wird neben der Z weiter für solche Verpflichtungen haften, die vor dem Übergangsstichtag entstanden sind und vor dem Übergangsstichtag oder innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergangsstichtag fällig werden, sobald sie in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; der Ablauf der Fünf-Jahresfrist wird durch Erhebung der Klage oder einer der Klage gleichstehenden Maßnahme gehemmt. Für vor dem Übergang begründete Versorgungsverpflichtungen aus betrieblicher Altersversorgung beträgt die vorgenannte Frist zehn Jahre. Im Übrigen gelten die §§ 133, 134 UmwG.
Alternativ für sonstige Fälle, § 613a Abs. 1 und 2 BGB:
X wird neben der Z grundsätzlich weiter für solche Verpflichtungen haften, die vor dem Übergangsstichtag entstanden sind und vor dem Übergangsstichtag oder innerhalb von einem Jahr nach dem Übergangsstichtag fällig werden. Für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden, aber erst nach dem Betriebsübergang fällig geworden sind, haftet X nur anteilmäßig entsprechend dem im Übergangszeitpunkt abgelaufenen Bemessungszeitraum, d.h. etwa bei Jahressonderzahlungen nur anteilig für den Teil des Jahres, in dem sie noch Betriebsinhaberin war.
Für alle anderen Verpflichtungen, die nach dem Übergang entstehen und fällig werden, ist Ihre alleinige Schuldnerin die Z. Eine Verpfli...