Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 27.8: Kaufpreisklage
An das
Landgericht _____
_____ (Anschrift)
Klage
In dem Rechtsstreit
Frau Stephanie Schnell, _____ (Anschrift),
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _____
gegen
Herrn Alexander Alt, _____ (Anschrift),
– Beklagter –
wegen Kaufpreisforderung
Vorläufiger Streitwert: 15.000 EUR
Namens und mit Vollmacht der Klägerin erheben wir vorstehende Klage und kündigen für die mündliche Verhandlung folgende Anträge an:
1. |
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 15.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7.5.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw BMW 325i, amtliches Kennzeichen _____, Identifikations-Nr. _____, zu zahlen. |
2. |
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 7.5.2020 in Annahmeverzug befindet. |
3. |
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
4. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. |
Für den Fall, dass das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet und der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht erklärt, wird beantragt, gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen.
Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen aus Sicht der Klägerin keine Gründe entgegen.
Begründung:
I.
Die Parteien schlossen am 3.5.2020 einen schriftlichen Kaufvertrag über das gebrauchte Fahrzeug der Klägerin, einen BMW 325i, amtliches Kennzeichen _____, Identifikations-Nr. _____. Gem. § 2 des Kaufvertrags beträgt der Kaufpreis 15.000 EUR. Der Kaufpreis sollte bei Übergabe des Pkw am Wohnsitz der Klägerin in bar gezahlt werden.
Beweis: Kaufvertrag vom 3.5.2020 in Kopie als Anlage K1.
Die Parteien vereinbarten noch unmittelbar im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung, dass der Käufer den streitgegenständlichen Pkw am 7.5.2020 um 17:00 Uhr bei der Klägerin abholt und den Kaufpreis bei Abholung zahlt.
Beweis: Zeugnis des Herrn Wolfgang Schnell, Parkstr. 25, 53115 Bonn.
Der Beklagte erschien zwar zum vereinbarten Termin, erklärte jedoch, dass er die Übernahme des Pkw und dessen Bezahlung ablehne, weil er inzwischen ein günstigeres Angebot gefunden habe.
Beweis: Zeugnis des Frau Eva Ehrlich, Kaiserstr. 151, 53113 Bonn.
Die Klägerin akzeptierte dies nicht, sondern hielt am Kaufvertrag fest. Vorsorglich forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2020 unter Fristsetzung bis zum 21.5.2020 zur Kaufpreiszahlung und Abholung des streitgegenständlichen Pkws auf.
Beweis: Schreiben der Klägerin vom 10.5.2020 in Kopie als Anlage K2.
Die ihm seitens der Klägerin gesetzte Nachfrist hat der Beklagte fruchtlos verstreichen lassen.
Beweis: Zeugnis der Frau Eva Ehrlich, bereits benannt.
Zur Durchsetzung der klägerischen Rechte ist daher Klage geboten.
II.
Der Klageanspruch ergibt sich aus § 433 Abs. 2 BGB.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB, weil sich der Beklagte – aufgrund der am 7.5.2020 erklärten endgültigen Leistungsverweigerung – seit dem 7.5.2020, spätestens aber nach Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist, in Verzug befindet.
Darüber hinaus befindet sich der Beklagte mit der Abnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 7.5.2020, spätestens aber mit fruchtlosem Ablauf der ihm gesetzten Nachfrist, in Verzug.
Mithin ist den Anträgen der Klägerin vollumfänglich stattzugeben.
(Rechtsanwalt)