Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 2.8: Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Grundsätzliches
Wenn der Schuldner auch nach wiederholter – ggf. anwaltlicher – Mahnung eine Geldforderung nicht erfüllt, steht dem Gläubiger neben dem Klageverfahren auch das einfachere und kostengünstigere gerichtliche Mahnverfahren zur Verfügung.
Sinnvoll ist dies dann, wenn nicht mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu rechnen ist, weil z.B. die Forderung unstreitig ist.
2. Zuständigkeit
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist bei dem dafür zuständigen zentralen Mahngericht einzureichen. Dieses richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers, also des Gläubigers. Es ist aber nicht unbedingt das allgemein für den Wohnsitz zuständige Amtsgericht, sondern ein speziell für Mahnverfahren ausgestattetes Amtsgericht für einen größeren Bezirk.
Bei Arbeitsrechtsangelegenheiten ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt.
3. Form
Anwälte sind verpflichtet, das automatisierte Mahnverfahren zu verwenden. Die Daten werden hierbei aus einer speziellen Softwareschnittstelle online übertragen. Geschieht dies morgens, kann der Mahnbescheid oft noch am selben Tag erlassen werden. Nicht anwaltlich vertretene Personen können den Antrag auch über die Website www.mahngerichte.de alleine stellen.
5. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid
Wenn der Mahnantrag bei Gericht eingeht, wird dort nur eine eingeschränkte Prüfung vorgenommen. Nur wenn Kosten oder Beträge eingesetzt werden, die offensichtlich nicht zutreffen können, erfolgt eine Monierung, d.h. eine schriftliche Rückfrage beim Antragsteller. Das Gericht stellt ansonsten dann den Mahnbescheid an den Schuldner zu.
Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, kann der Gläubiger den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids frühestens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids stellen. Erhebt der Schuldner auch gegen den Vollstreckungsbescheid innerhalb von zwei Wochen keinen Einspruch, ist der Titel rechtskräftig. Der Gläubiger kann dann sofort daraus vollstrecken. Laufende Zinsen und die Kosten des Mahnverfahrens werden, wenn dies beantragt wird, mit festgesetzt.
6. Rechtsbehelf
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner Widerspruch einlegen. Das entsprechende Formular wird ihm zusammen mit dem Mahnbescheid zur Verfügung gestellt. Geht dieser binnen zwei Wochen nach der Zustellung nicht bei Gericht ein, kann der Gläubiger den Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragen.
Erhebt der Schuldner hingegen Widerspruch, wird nach Einzahlung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene Prozessgericht abgegeben. Der Anspruch muss dann begründet werden und das Verfahren geht in ein normales Klageverfahren über.
Legt der Schuldner Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wird der Vorgang an das Prozessgericht abgegeben. Der Anspruch muss dann innerhalb einer zweiwöchigen Frist begründet werden. Das Verfahren geht damit in ein normales Klageverfahren über. Ein nach Erlass des Vollstreckungsbescheids bei Gericht eingegangener Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt.
7. Gebühren
Die Gerichtsgebühren liegen bei 1/6 der für ein Klageverfahren als Vorschuss zu entrichtenden Gebühren, mindestens bei 36 EUR bei einem Streitwert bis 1.000 EUR. Sie entstehen mit dem Eingang des Antrags bei Gericht, auch wenn der Antrag später zurückgenommen wird. Wird das Verfahren an das Prozessgericht abgegeben, muss der Gläubiger den restlichen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 5/6 anweisen.
Der Anwalt verdient für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides eine 1,0-Gebühr und für den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides eine weitere 0,5-Gebühr. Hinzu kommen die Auslagenpauschale und die USt.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)