Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1100 Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens, Beckervordersandfort, 2. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 2.8: Nacherbentestamentsvollstreckung

Während der Dauer der Vorerbschaft soll der Testamentsvollstrecker auch die Rechte der Nacherben gemäß § 2222 wahrnehmen. Sollte die Zustimmung der Nacherben zu Verfügungen oder sonstigen Handlungen der Vorerben erforderlich werden, ordnen wir an, dass diese insbesondere zur Zustimmung zu allen sinnvollen Umstrukturierungsmaßnahmen verpflichtet sind. Diese Maßnahmen stellen stets eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne der §§ 2120, 2216 BGB dar. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung der Nacherben nach eigenem Ermessen als Nacherbentestamentsvollstrecker abzugeben. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

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