Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1711 AnwaltFormulare Familienrecht, Horndasch, 8. Aufl. 2022 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 2.9: Vereinbarung zur Bedürftigkeit bei sog. Parkstudium

Verhandelt am _________________________

Zu _________________________

Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________

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erscheinen

1. Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

2. Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

3. der Sohn der Ersch. zu 1. und 2., K _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________

ausgewiesen durch _________________________.

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§ 1 Kindesunterhalt

1. Der Ersch. zu 1 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Ersch. zu 2 verpflichtet sich, für das Kind K _________________________ einen monatlichen, jeweils im Voraus fälligen in Höhe von _________________________ EUR zu zahlen.
2. Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des Einkommens der Ersch. zu 1 und 2 wie folgt:
  Einkommen des Ersch. zu 1 _________________________
  Einkommen der Ersch. zu 2 _________________________
3. Die Erschienenen sind darüber einig, dass dem Ersch. zu 3 über die vorstehenden Zahlungen hinaus keine Unterhaltsansprüche zustehen. Der Ersch. zu 3 verzichtet vorsorglich auf etwaige weitere Unterhaltsansprüche. Die Ersch. zu 1 und 2 nehmen den Verzicht hiermit an.
4. Die Vereinbarung bleibt gültig, solange der Ersch. zu 3 das derzeitige Studium der Betriebswirtschaftslehre weiter führt. Er wird nach jedem Semester den Ersch. zu 1 und 2 unaufgefordert Nachweise über seinen jeweiligen Studienfortschritt vorlegen.
5. Die Vereinbarung bleibt auch dann weiter gültig, wenn der Ersch. zu 3 spätestens mit Ablauf von 2 Semestern in das von ihm gewünschte Studienfach Rechtswissenschaften wechseln kann, für das ihm bisher wegen des bestehenden numerus clausus die erforderliche Gesamtnote des Abiturzeugnisses fehlt.
6. Der Ersch. zu 3 verpflichtet sich, für den Fall eines nicht möglichen Studienfachwechsels alles ihm Mögliche zu unternehmen, sein derzeit studiertes Fach zügig und zielgerichtet zu einem erfolgreichen Ende zu führen.

(Urkundsausgang, Unterschriften)

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