Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1095 Anwaltformulare Testamente, Tanck-Krug-Süß, 6. Aufl. 2020 (zerb verlag)

Muster 3.1: Auslegungsvertrag

Notarielle Urkundenvorausetzungen

Herr, Erschienen zu 1),

Frau _________________________, Erschienen zu 2)

Frau _________________________, Erschienen zu 3)

Testamentsauslegungsvertrag

I. Sachverhalt

Am _________________________ verstarb die Erblasserin, Frau _________________________. Aus der Ehe mit ihrem bereits im Jahr _________________________ vorverstorbenen Ehemann sind drei Kinder hervorgegangen, die Erschienenen zu 1) bis 3).

Die Erblasserin hatte am _________________________ ein gemeinschaftliches Testament mit ihrem verstorbenen Ehemann errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Zu Schlusserben wurden die Erschienenen zu 1) bis 3) bestimmt. Bezüglich der Auseinandersetzung der Schlusserben wurden mehrere Verfügungen getroffen, die die im Nachlass befindlichen Immobilien betreffen und von denen unklar ist, ob es sich um Vorausvermächtnisse oder Teilungsanordnungen handelt. Der Nachlass setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen:

II. Auslegungsvertrag und vergleichsweise Regelung

Die Beteiligten wollen die Nachlassangelegenheit nach ihrer verstorbenen Mutter vergleichsweise und durch den nachfolgenden erbrechtlichen Auslegungsvertrag regeln. Sie legen einvernehmlich fest,

a) dass es sich bei der Zuwendung unter § _________________________ des Testaments vom _________________________ bezüglich der Immobilie _________________________ Strasse _________________________ eingetragen im Grundbuch von _________________________ um ein Vorausvermächtnis zugunsten des Erschienen zu 1 handelt und diesem die Zuwendung nicht auf seinen Erbteil anzurechnen ist,
b) dass es sich bei der Zuwendung unter § _________________________ des Testaments vom _________________________ bezüglich der Immobilie _________________________ Strasse _________________________ eingetragen im Grundbuch von _________________________ um ein Vorausvermächtnis zugunsten der Erschienenen zu 3 handelt und diese die Zuwendung nicht auf ihren Erbteil anrechnen lassen muss.

III. Auflassung/Abfindungszahlung

Notarielle Schlussvorschriften

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