Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 31.2: Ausnahme von bestimmten Arten von Kraftfahrzeugen

Ich rege an, von der Anordnung der Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnisklassen L und T auszunehmen.

Mein Mandant befindet sich im ersten Jahr der Ausbildung zum Landwirt. Ausbilder ist sein Nachbar. Der Betrieb wird allein geführt von diesem, wobei mein Mandant schon vor seiner Ausbildung intensiv mitgeholfen hat, damit sein Nachbar die Flächen überhaupt bewirtschaften konnte. Die Flächen befinden sich in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen. Die Gemarkungen liegen zudem weit auseinander. Hinzu kommt, dass mein Mandant im Rahmen seiner Ausbildung eine Sonderausbildung für Pflanzenschutz genossen hat, weshalb nur er bestimmte Arbeiten ausführen kann.

Für die Fortbildung seiner Ausbildung ist mein Mandant daher zwingend auf die Fahrerlaubnisklassen L und T angewiesen. Mein Mandant wird überwiegend auf den landwirtschaftlichen Flächen fahren, wodurch eine feststellbare objektive und subjektive Abschirmung der Gefährdung des Maßregelzwecks und damit der Gefährdung des Straßenverkehrs gewährleistet ist (vgl. hierzu AG Lüdinghausen NZV 2010, 164). Gerade dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb bestellt wird, ist von besonderen Umständen auszugehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird (AG Alsberg zfs 2010, 168; AG Auerbach (Vogtland) NZV 2003, 207; auch NK-GVR/Blum, § 69a StGB Rn 25 m.w.N.; vgl. insgesamt LG Zweibrücken NZV 1996, 252).

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