Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 3.5: Haltereigenschaft

Halter eines Kfz ist nach gefestigter Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351, 354; BGHZ 87, 133,135; LG Essen, Urt. v. 12.3.2015 – 3 O 315/13 – juris). Für die Haltereigenschaft ist in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Kfz erforderlich (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90 = NZV 1992, 145; LG Wuppertal, Urt. v. 8.6.2012 – 5 O 198/11 – juris). Dementsprechend endet die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs erst dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen als Verfügungsgewalt auf eine nicht nur vorübergehende Zeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.11.1996 – VI ZR 97/96 = zfs 1997, 89).

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