Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1651 Praxis des Arbeitsrechts, Kunz/Henssler/Nebeling/Beck, 7. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 35.3: Datenschutzklausel
Datenschutzklausel
Zum Zwecke der Beratung, Durchführung und Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung werden personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) von der Gesellschaft erhoben. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Betriebsvereinbarung erforderlich.
Der Arbeitgeber beauftragt mit der Beratung, Verwaltung und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung externe Berater (versicherungsmathematischer Gutachter, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, sonstige Dienstleister; nachfolgend ("Dritte"). Diese Dritten haben sich vertraglich gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet, hierbei die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften – insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – zu beachten.
Daneben werden personenbezogene Daten im Einzelfall an weitere Empfänger zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten wie etwa Krankenkassen, Finanzbehörden und/oder Gerichte übermittelt.
Im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung können folgende, zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderliche Daten an die in Absatz 2 und 3 genannten Stellen übermittelt werden:
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Name, Vorname |
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Geburtsdatum |
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Anschrift |
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Eintrittsdatum in die Firma bzw. Beginn des Anspruchs auf Altersversorgung |
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Gehalt |
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Angaben zur Sozial- und Krankenversicherung |
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Zahlungsdaten |
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Daten zu Familie/Bezugspersonen |
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Daten zum Versorgungsausgleich |
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Daten zur Leistungsprüfung von Anträgen auf Gewährung der vereinbarten Versorgungsleistungen und deren Auszahlung |
Die insoweit erforderlichen personenbezogenen Daten werden an die externen Stellen im Rahmen einer geschützten bzw. verschlüsselten Datenübertragung weitergegeben und dort ggf. eigenständig verarbeitet und genutzt.
Datenübermittlungen in außereuropäische Drittländer einschließlich der (Zwischen-)Speicherung auf in diesen Ländern stationierten Servern werden dabei nicht vorgenommen, oder nur dann, wenn ein nach der DSGVO angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.
In jedem Fall sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend zu beachten.
Die Arbeitnehmer haben jederzeit das Recht, zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte bei der Personalabteilung die Kontaktdaten der im Zusammenhang mit der Durchführung und Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung involvierten externen Dienstleister und sonstigen mit der Datenverarbeitung der Arbeitnehmer befassten Stellen zu erfragen.
Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der Beratung, Durchführung und Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung so lange gespeichert, wie es zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Hauptzweck erfüllt ist, werden die erforderlichen Daten für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und danach gelöscht oder anonymisiert.