Kurzbeschreibung
Muster aus: AnwaltFormulare Verkehrsrecht, Jens Tietgens-Michael Nugel, 9. Aufl. 2024 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 35.44: Fahrverbot: Absehen nach verkehrspsychologischer Nachschulung
An das Amtsgericht _________________________
Sehr geehrte _________________________,
nach inzwischen gewährter Akteneinsicht gebe ich für den Betroffenen folgende Stellungnahme ab:
Der Betroffene hat sich das Messvideo angesehen und räumt den von ihm fahrlässig begangenen Verkehrsverstoß vollständig ein, die Messung wird derzeit nicht in Zweifel gezogen. Der verkehrsrechtlich unbescholtene Betroffene ist zudem einsichtig und möchte dies durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung bei _________________________ dokumentieren, auch um zu belegen, dass weitere verkehrserzieherische Einwirkungen auf ihn nicht erforderlich wären. (Weitere Details zur Nachschulung: Dauer, Kosten, Inhalte, Qualifikation des Dozenten)
Eine solche Nachschulung wird seitens verschiedener Amtsgerichte (u.a. AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13 = zfs 2014, 172; AG Mannheim, Beschl. v. 31.7.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13 = zfs 2014, 173; AG Niebüll, Urt. v. 24.7.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13) = zfs 2014, 173; AG Traunstein, Urt. v. 14.11.2013 – 520 OWi 360 Js 20361/13 (2) = DAR 2014, 102; AG Landstuhl, Urt. v. 11.9.2014 – 2 OWi 4286 Js 11751/13 = VA 2014, 283) herangezogen, um vom Fahrverbot abzusehen, was hier das erklärte Ziel des Betroffenen ist.
Es bestünden auch persönliche Gründe, um ein Absehen vom Fahrverbot zu begründen, aber der Betroffene möchte sich nicht "herausreden". Nachdem der zeitliche und monetäre Aufwand für die Nachschulung wie beschrieben doch recht spürbar sind, wird um Stellungnahme des Gerichts gebeten, ob die Ansicht der oben zitierten Gerichte ebenfalls geteilt wird und dementsprechend das Fahrverbot wegfallen könnte, ohne dass eine Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft sicher droht. Des Weiteren wird um Mitteilung der Einschätzung des Gerichts gebeten, ob die Absolvierung der Nachschulung bereits zu einem Wegfall der Erforderlichkeit des Fahrverbots führt, oder ob eine solche Nachschulung nur im Rahmen des § 4 Abs. 4 BKatV verwertet wird und mit welcher Erhöhung der Geldbuße dann zu rechnen wäre, gerade weil der Betroffene für den Nachschulungskurs voraussichtlich mehr als 400 EUR aufwenden wird. Die Mitteilung kann gerne auch telefonisch erfolgen, hiernach kann nach Vorlage der erfolgreichen Nachschulung dann ein entsprechendes Einverständnis zur Entscheidung nach § 72 OWiG erfolgen.
Es wird des Weiteren darum gebeten, mit der Terminierung der Hauptverhandlung bei ablehnender Mitteilung zunächst abzuwarten, da dann ergänzender Vortrag für die Rechtsfolgenentscheidung nachgereicht werden würde.