Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.26: Vorläufige Einstellung mit Arbeitsauflage

An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________/An das Amtsgericht _________________________

Sehr geehrte _________________________,

nach bereits erfolgter Bestellung für den Betroffenen und nach erhaltener Akteneinsicht beantrage ich, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen.

Mein Mandant ist Heranwachsender im Sinne des JGG und befindet sich hinsichtlich seiner Fahrerlaubnis noch in der Probezeit, die bald beendet wäre. Durch den jetzt begangenen Verstoß, den mein Mandant aus Unachtsamkeit begangen hat und für welchen er die volle Verantwortung übernimmt, würde bei Anordnung des Regelbußgeldes und der daraus resultierenden Bepunktung im Fahreignungsregister die Probezeit verlängert werden und mein Mandant müsste an einem für ihn angesichts seiner geringen Ausbildungsvergütung nur schwer finanzierbaren Aufbauseminar teilnehmen. Allein schon diese (mittelbaren) Folgen des Verstoßes wiegen im Vergleich zur Geldbuße von 80 EUR so schwer, dass sich die Frage des richtigen Verhältnisses zur im Raum stehenden Sanktion stellt. Denn der Betroffene hat sich bisher verkehrsrechtlich vorbildlich verhalten und hat keine Verstöße irgendwelcher Art jemals begangen.

Höchst hilfsweise beantrage ich, das Verfahren vorläufig einzustellen mit der Auflage, binnen zwei Monaten die Ableistung von 25 Stunden gemeinnütziger Arbeit nachzuweisen. Diese Gestaltungsmöglichkeit ist zulässig (vgl. Gutt/Krenberger, zfs 2013, 549) und im Zuständigkeitsbereich des Jugendrichters auch geboten. Diese Auflage würde meinen Mandanten, der durch die Ausbildung in seiner Freizeit ohnehin begrenzt ist, deutlich belasten, denn er würde die folgenden drei eigentlich freien Samstage in der Einrichtung _________________________ (oder einer anderweitigen Einrichtung, z.B. nach Weisung des Gerichts oder der Jugendgerichtshilfe) verbringen, um dort die Arbeitsstunden zu erbringen. Eine entsprechende Bescheinigung würde fristgerecht zur Akte gereicht werden. Nur vorsorglich weise ich darauf hin, dass bei einem Delikt nach z.B. § 21 StVG und einem bislang unbescholtenen Ersttäter ebenfalls eine Einstellung nach § 47 JGG, wenn nicht sogar nach § 45 Abs. 2 JGG in Betracht käme, so dass das kriminalpolitisch weniger bedeutsame Bußgeldrecht keine schwerere Sanktion gegen den Betroffenen auslösen sollte.

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