Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)

Muster 37.27: Bedingung für Beschluss (1)

An das Amtsgericht _________________________

Sehr geehrte _________________________,

ich verweise zunächst auf mein Bestellungsschreiben vom _________________________ und die als Anlage bereits vorliegende schriftliche Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht. Im Bestellungsschreiben wurde einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren widersprochen. Der Betroffene wäre aber mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden, wenn bezüglich des im Raum stehenden Verstoßes das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt werden würde, hilfsweise eine Geldbuße unterhalb von 60 EUR festgesetzt werden würde.

Es handelt sich vorliegend um den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 8 StVO. Allerdings hat der Betroffene bereits bei der Unfallaufnahme durch den Zeugen PK _________________________ angegeben, dass der Unfallgegner seinerseits gegen § 41 StVO durch zu hohe Geschwindigkeit verstoßen hat, immerhin sind vor Ort lediglich 30 km/h als Höchstgeschwindigkeit erlaubt. Schon dies würde ein Mitverschulden des Unfallgegners begründen und die Alleinverantwortung des Betroffenen für den Verkehrsunfall ausschließen, jedenfalls wäre ein Sachverständigengutachten zur Unfallrekonstruktion unumgänglich. Ebenfalls wurde bislang nicht beachtet, dass der Unfallgegner seinerseits die so genannte "halbe Vorfahrt" zu beachten hat, so dass er seinerseits gegen §§ 1, 3, 8 StVO verstoßen haben dürfte, wenn er mit einer Geschwindigkeit auf die Kreuzung zugefahren ist, die ein rechtzeitiges Halten und Vorfahrtgewähren seinerseits nach rechts nicht zugelassen hätten. Auch dies wäre sachverständig zu begutachten. Angesichts der dabei wohl entstehenden Sachverständigenkosten in vierstelliger Höhe erscheint dies im Vergleich zum im Raum stehenden Tatvorwurf außer Verhältnis zu stehen. Aus diesem Grund wäre der Betroffene, wie oben beschrieben, mit einer Entscheidung im Beschlussweg einverstanden. Für diesen Fall würde auch auf eine Begründung verzichtet werden, § 72 Abs. 6 OWiG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge