Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 37.33: Vernehmung Arbeitgeber
An die Zentrale Bußgeldbehörde _________________________
Sehr geehrte _________________________,
nach inzwischen gewährter Akteneinsicht beantrage ich namens und in Vollmacht für den Betroffenen, den Arbeitgeber des Betroffenen, _________________________ (weitere Daten), zur Frage der Unverhältnismäßigkeit des im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbots zu vernehmen. Dem eingereichten Schreiben des Arbeitgebers wurde bislang offenbar keine Bedeutung beigemessen. Die Vernehmung des Arbeitgebers wird jedoch klar ergeben, dass durch die Anordnung des Fahrverbots die Kündigung des Betroffenen aus dem laufenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend folgen würde. Der Betroffene ist, nicht nur privat, sondern auch zur Ausübung seines Berufs auf die Fahrerlaubnis zwingend angewiesen. (Details hierzu)
Der durch den Arbeitsplatzverlust eintretende Wegfall der Lebensgrundlage der Familie des Betroffenen wäre auch nicht durch sozialhilferechtliche Ansprüche abgesichert (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.4.2019 – 2 Rb 8 Ss 229/19 – juris). (Details hierzu)
Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Tatgericht die Rechtmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Kündigung inzident vollständig prüfen muss (KG, Beschl. v. 5.2.2019 – 3 Ws (B) 3/19 – juris).
(optional) Des Weiteren befindet sich der Betroffene noch in der Probezeit und kann seitens des Arbeitgebers ohne weitere Gründe gekündigt werden (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 7.8.2017 – 3 Ss OWi 996/17 = BeckRS 2017, 135913).
(optional) Es gibt auch keine alternativen Einsatzmöglichkeiten im Betrieb für den Betroffenen, etwa in der Verwaltung/im Innendienst.
(optional) Die Größe des Betriebs überschreitet die Grenze von fünf Arbeitnehmern nicht, so dass insbesondere die Vorgaben zur Sozialauswahl nach §§ 23, 1 KSchG nicht eingehalten werden müssen.
(optional) Angestrebtes Ziel des Betroffenen ist deshalb natürlich der Wegfall des Fahrverbots auf der Rechtsfolgenseite. Sollte die Behörde die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Fahrverbots verneinen, käme auch ein Absehen vom Fahrverbot gegen moderate Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV in Betracht. Hierzu möge ggf. Rücksprache mit dem Unterzeichnenden gehalten werden, um hiernach gerne im Beschlusswege ohne weitere Begründung darüber entscheiden zu können.