Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1591 Anwaltformulare Verkehrsrecht, Tietgens-Nugel, 8. Aufl. 2020 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 37.9: Einspruch und Anregung der Rücknahme
An die Zentrale Bußgeldstelle _________________________
Sehr geehrte _________________________,
hiermit lege ich namens und in Vollmacht des Betroffenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom _________________________ ein.
Ich beantrage zunächst, den Bußgeldbescheid zurückzunehmen (Göhler/Gürtler, OWiG, 17. Aufl., 2017, § 56 OWiG Rn 44b). Denn vor Ort hat der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte _________________________, der hiermit bereits als Zeuge für eine mögliche Hauptverhandlung benannt wird, nach der informatorischen Anhörung der Unfallbeteiligten eine Verwarnung ausgesprochen und dabei auf die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes ausdrücklich verzichtet. Dies bezeugen kann der anwesende Beifahrer, Herr _________________________, der ebenfalls als Zeuge für eine mögliche Hauptverhandlung benannt wird.
Die Verwarnung darf auch mündlich erfolgen (vgl. Göhler/Gürtler, § 56 OWiG Rn 16). Dadurch ist der Erlass eines späteren Bußgeldbescheides zwar nicht gehindert, § 56 Abs. 4 OWiG, aber der Vertrauensgrundsatz gebietet gegenüber dem Betroffenen, von dem Erlass eines späteren Bußgeldbescheides abzusehen (vgl. Göhler/Gürtler, § 56 OWiG Rn 42).
Höchst hilfsweise beantrage ich, das Verfahren nach § 47 OWiG einzustellen. Denn dem Mandanten ist durch den eigenverschuldeten Unfall ein hoher Eigenschaden in Form der Selbstbeteiligung in Höhe von _________________________ EUR (ggf. zzgl sonstige Kosten? Mietwagen? Abschleppen?) entstanden, der bei Bedarf auch nachgewiesen werden kann. Schon für diesen Fall wird, wenn wie hier ein einmaliger Verstoß bei sofortiger Einräumung der Schuld vor Ort vorliegt, die Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen bejaht (vgl. Gutt/Krenberger, zfs 2013, 549 ff.). Jedoch ist auch aufgrund der dargelegten und unter Beweis gestellten Vorgehensweise des Beamten vor Ort kein Ahndungsbedarf mehr gegeben, so dass auch diesbezüglich eine Einstellung geboten wäre.
Nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass die beantragten Verfahrensweisen nicht eingeschlagen werden, beantrage ich ebenfalls höchst hilfsweise die Reduzierung des Bußgelds auf 55 EUR unterhalb der eintragungspflichtigen Grenze, ggf. im Beschlussweg nach § 72 OWiG. Ich weise aber explizit darauf hin, dass aus rechtlichen Gründen der Bußgeldbescheid gar nicht hätte erlassen werden sollen.