Kurzbeschreibung
Muster aus: av.1670 AnwaltFormulare, Heidel-Pauly, 10. Aufl. 2021 (Deutscher Anwaltverlag)
Muster 38.1: Basisvereinbarung mit einem Tennisspieler
Vereinbarung
zwischen
Hanni Schön, _____
– nachstehend Sportlerin –
und
Ludwig Matschke, _____
– Sponsor –
Vorbemerkung
Die Sportlerin ist eine professionelle Tennisspielerin, die an den von der Women-Tennis-Association (WTA) weltweit veranstalteten internationalen Tennisturnieren teilnimmt und um Weltranglistenpunkte kämpft.
Der Sponsor ist ein überregional bekannter Bekleidungshersteller von Damen- und Herrenbekleidung sowie modischen Accessoires.
Die Vertragspartner wollen auf dem Gebiet der Werbung für die Produkte des Sponsors zusammenarbeiten.
Dies vorweggeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
§ 1 Definitionen
(1) Das Vertragsgebiet ist die ganze Welt.
(2) Der Vertrag hat eine feste Laufzeit vom 1.7.2021 bis zum 1.7.2024 – Vertragsdauer –. Das Jahr vom 1.7. eines Kalenderjahres bis zum 30.6. des darauf folgenden Kalenderjahres ist ein Vertragsjahr.
(3) Vertragsprodukte sind
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Freizeit-Damen- und Herrenoberbekleidung ohne Sportkleidung |
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Accessoires für Damen und Herren. |
(4) Internationales Turnier ist jedes von einem oder mehreren Tennisverbänden, insbesondere der WTA und des DTB ausgerichtete Turnier, welches mindestens 25.000 USD Gesamtpreisgeld ausschreibt. Ausgenommen sind Einladungs- und Schaukämpfe.
§ 2 Lizenz von Rechten
(1) Die Sportlerin räumt dem Sponsor während der Vertragsdauer das Recht ein, mit ihrem Namen und ihrem Bild für die Vertragsprodukte Werbung zu betreiben.
(2) Die Werberechte beziehen sich auf alle Medien, insbesondere, aber nicht ausschließlich Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Werbebroschüren), Radio, Fernsehen, Internet, Plakatwerbung, Verkehrsmittelwerbung etc. und berechtigen ausschließlich zur Werbung für die Vertragsprodukte.
(3) Die Lizenz berechtigt den Sponsor auch zur Herstellung und Verbreitung von Bildmaterial. Bei der Verwendung vorhandenen Bildmaterials sind Urheber- und Bildrechte Dritter vom Sponsor zu beachten. Der Sponsor darf Namen und Bild der Sportlerin mit persönlichen Werbeaussagen verbinden. Solche Aussagen sowie das mit oder ohne die Aussage verwendete Bildmaterial unterliegen der Genehmigung der Sportlerin, die sie nur aus wichtigem Grund verweigern darf. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ein Widerspruch der Sportlerin zwei Wochen nach Eingang des Entwurfs der Werbeaussage bzw. des Bildmaterials bei ihr und/oder ihrem Bevollmächtigten nicht erfolgt ist.
(4) Die Rechtseinräumung erfolgt exklusiv für den Sponsor und die Vertragsprodukte im Vertragsgebiet. Hinsichtlich anderer als der Vertragsprodukte ist die Sportlerin berechtigt, auch mit anderen Sponsoren zusammenzuarbeiten. Bei der Auswahl anderer Sponsoren ist auf die gewerblichen Interessen des Sponsors Rücksicht zu nehmen. Die Zusammenarbeit mit einem anderen Sponsor im Bekleidungsbereich bedarf der Zustimmung des Sponsors, die dieser nicht ohne wichtigen Grund verweigern wird.
§ 3 Persönliche Werbeleistungen der Sportlerin
(1) Die Sportlerin wird dem Sponsor an 5 Tagen pro Vertragsjahr im Vertragsgebiet nach Wahl des Sponsors für Werbeveranstaltungen zur Verfügung stehen. Der Sponsor trägt die Kosten für Reise und Unterbringung für die Sportlerin und eine Begleitperson. Inhalt und Ort der Veranstaltung bestimmt der Sponsor, wobei es sich z.B. aber nicht ausschließlich um Autogrammstunden, öffentliche Auftritte bei vom Sponsor organisierten Publikumsveranstaltungen oder um Foto- und Fernsehtermine mit und ohne Publikum handeln kann. Die Sportlerin verpflichtet sich zur bestmöglichen Kooperation. Die Termine sind rechtzeitig unter Berücksichtigung der Spielverpflichtungen der Sportlerin mit ihr abzustimmen.
(2) Die Sportlerin verpflichtet sich, zu den nachstehend definierten Anlässen die nachstehend bezeichnete Kleidung aus dem Programm des Sponsors mit aufgedrucktem oder aufgesticktem LouisM-Logo zu tragen. Bei den genannten Anlässen handelt es sich um
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alle öffentlichen Auftritte im Vertragsgebiet vor und nach Sportveranstaltungen, soweit die Sportlerin nicht Sportbekleidung trägt; |
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alle sonstigen öffentlichen Auftritte im Vertragsgebiet wie zB, aber nicht ausschließlich Fernseh-Interviews, Fernsehauftritte, Werbeveranstaltungen des Sponsors etc. Ausgenommen sind spezielle Werbeveranstaltungen anderer nach dem Vertrag zulässiger Bekleidungssponsoren sowie förmliche Veranstaltungen, die in förmlicher Abendkleidung wahrgenommen werden müssen. Bei solchen Veranstaltungen wird sie auch nicht für andere Sponsoren Werbung betreiben. |
Bei den genannten Kleidungsstücken handelt es sich um Blusen, Hemden, Blazer, T-Shirts und Pullover. Die Sportlerin kommt ihrer Verpflichtung nach, wenn sie bei einem der genannten Anlässe wenigstens eines der genannten Kleidungsstücke trägt. Über die geeignete Anbringung des LouisM-Logos entscheidet der Sponsor.
(3) Die Sportlerin verpflichtet sich, während der Vertragsdauer bei allen internationalen Turnieren im Vertragsgebiet eine Sporttas...